Leitsatz
Eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft wurde früher mit einem Steuersatz von 42 % besteuert. Bestand dagegen eine Tochtergesellschaft im Inland konnte sich der Steuersatz bei Ausschüttung auf 30 % reduzieren. Diese Ungleichbehandlung hat der BFH jetzt beseitigt und einen Steuersatz mit 33,5 % festgelegt.
Sachverhalt
Eine luxemburgische S.A. unterhielt in 1994 in Deutschland eine Zweigniederlassung. Das Finanzamt besteuerte das von der Zweigniederlassung erzielte Einkommen mit einem Körperschaftsteuersatz von 42 %. Hiergegen wurde eine Verstoß gegen die EU-rechtliche Niederlassungsfreiheit geltend gemacht.
Der BFH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und diese Frage dem EuGH vorgelegt. Nachdem der EuGH einen Verstoß gegen das EU-Recht bestätigt hatte, konnte nun der BFH abschließend entscheiden.
Danach war es diskriminierend, dass eine in Deutschland mit den in einer inländischen Betriebsstätte (Zweigniederlassung) erzielten Einkünften als beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft einem Steuersatz von 42 % unterlag. Denn eine im Inland bestehende Tochtergesellschaft konnte von dem niedrigeren Ausschüttungssteuersatz mit 30 % profitieren. Diese Ungleichbehandlung zwischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften ist mit den gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der Art. 52 und 58 EGV (jetzt Art. 43 und 48 EG) nicht vereinbar; darin ist ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen.
Zur Beseitigung der Ungleichbehandlung legt der BFH einen Steuersatz von 33,5 % zu Grunde, welcher sich für eine Tochtergesellschaft bei Vollausschüttung des Gewinns unter Einbeziehung der definitiven Kapitalertragsteuer ergibt. Dieser Steuersatz ist in gemeinschaftsrechtskonformer Weise auch für den Betriebsstättengewinn maßgebend.
Hinweis
Das Urteil des BFH ist nicht überraschend, denn darin wird letztlich nur die vorangegangene Entscheidung des EuGH umgesetzt. Dieser hatte nach Vorlage durch den BFH die Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen Tochtergesellschaften und unselbstständigen Betriebsstätten bereits bejaht (EuGH, Urteil v. 23.2.2006, C-253/03"CLT-UFA", ABlEU 2006, Nr. C 131,4). Der EuGH hatte jedoch nicht zur Höhe des Steuersatz entschieden, bei welchem keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt. Dies ist Aufgabe des nationalen Gerichts und wurde nun vom BFH vervollständigt. Die Ungleichbehandlung bestand nur nach dem früheren Anrechnungsverfahren, denn durch den Systemwechsel in 2001 ist die niedrigere Ausschüttungsbelastung entfallen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.8.2006, I R 31/01.