Beweislast beim Versicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, das Nichtvorliegen eines Einbruchs zu beweisen. Ein nicht eindeutiges Spurenbild reicht für die Leistungsverweigerung laut BGH nicht aus.

Während sich der Versicherungsnehmer – ein Hersteller von Armbanduhren – auf einer Geschäftsreise befand, meldete der Hausmeister seines Anwesens, in dem mehrere Firmen angesiedelt waren, der Polizei Einbruchsversuche in verschiedene Gewerberäume.

Die Polizei entdeckte neben einem aufgehebelten Fenster auf der Rückseite des Hauses und Fußspuren im Schnee Armbanduhren auf dem Boden und im Treppenhaus des Gebäudes. Die Eingangstür zu den Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers stand offen und alle 3 Verschlussriegel waren komplett herausgefahren. Am Türblatt und der Zarge befanden sich zahlreiche Werkzeugspuren.

Anhaltspunkte für Einbruchdiebstahl

Der Versicherer warf dem Versicherungsnehmer vor, den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht zu haben und stützte sich dabei auf ein Privatgutachten.

Beweiserleichterungen

Der BGH weist darauf hin, dass die Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer ableitet. Es sei typisch für einen Einbruch, dass der Täter bemüht sei, unentdeckt zu bleiben. Daher sei es auch keineswegs selten, dass fast keine Spurenlage bestehe und sich im Nachhinein ein Tatverlauf nicht immer aufklären lasse. Da sich der Versicherungsnehmer aber gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen wolle, müsse ein Versicherungsschutz auch eingreifen, wenn der Ablauf einer Entwendung im Einzelnen nicht dargelegt und schon gar nicht bewiesen werden könne.

Einbruch­spuren

Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß an Tatsachen vortragen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zur Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls muss der Versicherungsnehmer neben der Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Sachen angeben, dass Einbruchspuren vorhanden sind.

Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, muss anschließend der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde. Dabei genügt es, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl vorgetäuscht wurde.

Der Sinn der Beweiserleichterung besteht aus Sicht des BGH gerade darin, dem Versicherungsnehmer auch dann die Versicherungsleistung zuzubilligen, wenn sich das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.

Gravierende Zweifel erforderlich

Erst wenn ein Einbruch nach äußerem Spurenbild vorzuliegen scheint, dieser aber aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es an den Mindesttatsachen fehlen. Es sind dann also ganz gravierende Zweifel gefordert, um das Vorliegen des äußeren Bildes zu erschüttern.

(BGH, Urteil v. 8.4.2015, IV ZR 171/13)

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