Unklare Grundstücksbezeichnung

Immer wieder gibt es Streit um die hinreichend klare Bezeichnung des Versteigerungsobjekts in der Terminsbestimmung nach § 37 ZVG. Nun entschied der BGH, dass es bei zweifacher Veröffentlichung genügt, wenn jedenfalls in einem Fall die Bestimmung ordnungsgemäß ist.

In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatte ein hessisches Amtsgericht Versteigerungstermin bestimmt und die öffentliche Bekanntmachung des Termins im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Internetportal angeordnet. In der im Staatsanzeiger veröffentlichten Terminsbestimmung wurde das Grundstück unter Angabe der Gemarkung N. -M. sowie der Straße und Hausnummer bezeichnet. Die in dem Zwangsversteigerungsportal veröffentlichte Terminsbestimmung enthielt zusätzlich die Angabe des Ortsnamens F. samt Postleitzahl. Nach Zuschlagserteilung an die Meistbietenden stützten die Schuldner ihre Zuschlagsbeschwerde auf eine fehlerhafte Terminsbestimmung – allerdings ohne Erfolg.

"Gemarkung" genügt nicht

Der BGH befand, dass zwar die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht genügt, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.

Doch die gute Nachricht: Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

(BGH, Beschluss v. 17.1.2013, V ZB 53/12, Rpfleger 2013 S. 403)

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