Bauer sucht (neue) Frau

Eheleute stritten im Verfahren über den Zugewinnausgleich insbesondere um die Bewertung des vom Ehemann betriebenen Putenmastbetriebs in dessen Endvermögen. Dabei hatte das Oberlandesgericht entsprechend der Vorgabe des § 1376 Abs. 4 BGB den Ertragswert angesetzt. Doch damit war der Bundesgerichtshof (BGH) im konkreten Fall nicht einverstanden.

Bewertungsfragen

Im vorliegenden Verfahren waren verschiedene Bewertungsfragen maßgeblich, nämlich ob

  • bei der Ertragswertmethode der Nominalwert der valutierenden Kredite oder nur die Zinsbelastung zu berücksichtigen sei,
  • der Unternehmerlohn individuell konkret oder allgemein als Abzugsposten zu ermitteln und vom Barwert des zukünftigen Ertrags abzuziehen sei,
  • bei der Ertragswertmethode gepachtete Flächen anders zu bewerten seien als Eigenflächen und schließlich,
  • ob in den (seltenen) Fällen, in denen der Verkehrswert niedriger als der Ertragswert ist, auf den Verkehrswert anstelle des Ertragswerts abzustellen sei.

Entscheidung des BGH

Insoweit stellte der BGH klar:

Sind Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.

Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.

Fazit: Gerechteres Ergebnis

Verfahren, bei denen es um die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe geht, werden sich länger hinziehen, weil nunmehr neben der Bestimmung des Ertragswerts immer auch der Verkehrswert als Vergleichsmaßstab bestimmt werden muss. Doch dafür kann nun ein güterrechtlicher Wert bestimmt werden, der auch am Markt zu erzielen ist.

Verfahrensrechtlich entschied der BGH ferner:

Teilantrag zulässig

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der – teilweise – geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt.

(BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 578/14, dazu Hauß, FamRB 2016, S. 211)

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