Auskunfttitel

Im Rahmen einer Stufenklage wegen Ansprüchen auf Zahlung einer Vergütung hat das Landgericht den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft "über den Transaktionswert des Immobilienprojekts C.S. – entsprechend der zwischen den Parteien am … abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) – zu erteilen". Gegen die erteilte Vollstreckungsklausel wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung. Er meint, seine Auskunftsverpflichtung sei zu unbestimmt tenoriert worden.

Tatbestand ergiebig

Doch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht einer im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen Definition ausreichend bestimmt. Es gehe darum, zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung eine I.-Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C.S." im Rahmen eines "Joint Venture" an den Beklagten erbracht habe bzw. erbringen müsse. Nach dieser Gegenleistung solle sich nämlich das "Erfolgshonorar" des Klägers berechnen.

Fazit

Für die Frage, ob eine Auskunftsverpflichtung in einem Urteil bestimmt genug tenoriert ist, kann auf den Tatbestand zurückgegriffen werden. Diese Frage ist im Wege der Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu überprüfen.

(BGH, Beschluss v. 26.11.2015, III ZB 96/15, dazu Elzer, FD-ZVR 2016, 375008)

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