Genehmigung erteilt?

Wer von einer unter Betreuung stehenden Person ein Grundstück erwerben will, muss auf das Vorliegen der erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundstücksveräußerung achten. Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) einige wichtige Feststellungen getroffen.

Eigenwillige Betreuerin

Aufgrund der schlechten finanziellen Lage eines unter Betreuung stehenden Grundstückseigentümers hatte sich seine Betreuerin mit seinem Einverständnis entschieden, Grundstücke an dessen Schwester nebst Ehemann zu veräußern. Der beurkundende Notar beantragte bei Gericht, die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Vertrags zu erteilen. Gegen den Genehmigungsbeschluss legte die Betreuerin "als Betreuerin und im Namen" des Betroffenen Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde abgeholfen und nunmehr die Genehmigung versagt. Hiergegen haben die Käufer Beschwerde eingelegt, woraufhin das Landgericht die Abhilfeentscheidung aufgehoben hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Leitsätze des BGH

Insoweit hat der BGH entschieden:

  • Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.
  • Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen.
  • Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.
  • Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht – zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners – erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.

(BGH, Beschluss v. 2.12.2015, XII ZB 283/15, NJW 2016 S. 565)

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