Nicht selten besteht Streit darüber, inwieweit der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichtlich überprüft werden kann. Wann liegt eine "Verwendung vorformulierter Klauseln" vor? Auch bei Vereinbarungen über den Betrieb von Telekommunikationslinien stellen sich diese Fragen, mit denen sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) befassen musste.

Streit um Nutzungs­entgelt

Das Land Niedersachsen und eine Netzbetreiberin hatten im Jahr 2000 zwei "Gestattungsverträge" abgeschlossen. Danach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer Telekommunikationslinien auf Forstgrundstücken mit einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 der Gestattungsverträge ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt i. H. v. 3,50 DM (= 1,79 EUR) je laufenden Meter Kanalgraben zu zahlen. Unter Zugrundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche Nutzungsentgelt für beide Verträge auf insgesamt 17.453,21 EUR. Das Land verlangte von der Netzbetreiberin die Zahlung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2011. Die Beklagte wandte Unangemessenheit der Höhe des Entgelts ein. Doch auch in letzter Instanz war die Klage erfolgreich!

Preishaupt­abrede kontrollfrei

Der BGH befand: Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.

Dabei lässt das Gericht offen, ob es sich bei der Entgeltklausel um eine seitens des Landes gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle ausgenommen. Die hier streitige Klausel in § 9 der Gestattungsverträge enthält eine Preishauptabrede.

TKG-Regelung

Im Übrigen stellt der BGH klar: § 57 Abs. 2 TKG 1996 (= § 76 Abs. 2 TKG 2004) nimmt den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für Telekommunikationslinien noch besteht seine Funktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 BGB einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit eines insoweit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen.

(BGH, Urteil v. 7.11.2014, V ZR 305/13, NJW-RR 2015 S. 181, dazu Schmidt, LMK 2015, 368282)

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