Beseitigungsanspruch nach Grundstücksteilung

Die frühere Grundstückseigentümerin ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 1975 vorgenommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Vater der Beklagten, der es diesen weiterübertrug, und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Kläger. In dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger, an dem der Vater der Beklagten mitwirkte, räumte der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt von ihnen die Beseitigung des Heizöltanks von seinem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Zustandstörer

Nach Meinung des BGH kann der Kläger von den Beklagten als Zustandstörerinnen nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Heizöltanks verlangen. Er wird durch den Tank beeinträchtigt. Der Tank stand jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der Beklagten, weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf deren Grundstück war und sich an dieser Zuordnung durch die Teilung des Grundstücks und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke nichts geändert hatte.

Diese Beeinträchtigung hatte er zunächst zu dulden – allerdings nicht nach den Regeln für den Überbau (§ 912 BGB), sondern nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit. Zu der Duldung ist er jedoch seit der Stilllegung nicht mehr verpflichtet.

Im Übrigen ist der Beseitigungsanspruch auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) begann erst mit der Stilllegung.

Fazit

Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

(BGH, Urteil v. 19.10.2012, V ZR 263/11, NJW-RR 2013 S. 652)

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