Streit um Beseitigungsanspruch

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall:

Unterirdische Stromkabel

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Grundstücke der Beklagten sind mit Wochenendhäusern bebaut. Das Grundstück der Klägerin ist noch unbebaut. Alle Grundstücke liegen an einem Wirtschaftsweg, in dem das Stromkabel des Elektrizitätsunternehmens verlegt worden ist. Die von einem Zählerkasten auf dem Wege verlegten Anschlussleitungen zu den Grundstücken der Beklagten durchqueren unterirdisch das Grundstück der Klägerin. Die Anschlussleitungen wurden im Jahre 1979 von den damaligen Eigentümern der bebauten Grundstücke in Eigenregie hergestellt und mit Zustimmung des damaligen Eigentümers des unbebauten Grundstücks so verlegt. Eine dingliche Absicherung der Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch die Leitungen erfolgte nicht.

Die Klägerin, die auf dem erworbenen Grundstück ein Wochenendhaus errichten möchte, hat von den Beklagten verlangt, die Stromleitungen von ihrem Grundstück zu entfernen, hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt ist, das Erdkabel zu kappen und selbst zu beseitigen. Mit diesem Hilfsantrag hatte die Klage letztlich Erfolg.

Verjährung schadet nicht

Der BGH betont, dass der Eigentümer nicht deshalb, weil er seinen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB gegenüber dem Störer wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchzusetzen vermag, die Störung auch in Zukunft hinnehmen muss. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB. Der Eigentümer ist vielmehr aufgrund seiner Befugnisse aus § 903 Satz 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen.

Fazit: Sicherheit durch Dienstbarkeit

Das Gericht führt näher aus, dass die Klägerin nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Beeinträchtigung zu dulden, und dass das Recht zur Beseitigung auch nicht verwirkt ist.

Die Bestellung einer Leitungsdienstbarkeit nach § 1018 oder § 1090 BGB hätte die Klägerin aus dem dinglichen Recht zur Duldung der Leitungen verpflichtet.

(BGH, Urteil v. 16.5.2014, V ZR 181/13, NJW-RR 2014 S. 1043)

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