Neue ­Auskunft?

Der Schuldner, der innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur dann verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht. Gelingt dem Gläubiger dies nicht, übersendet ihm der Gerichtsvollzieher "automatisch" einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d Abs. 1 ZPO). Dieser veranlasst auch, dass diese Zuleitung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 Fall 2 ZPO).

Verzicht des Gläubigers

Heftig umstritten war die Frage, ob der Gläubiger auf die – Kosten von 33 EUR verursachende – Zuleitung eines in der Vergangenheit erstellten Vermögensverzeichnisses ganz oder dann verzichten kann, wenn dieses älter und daher für den Gläubiger nur von eingeschränktem Wert ist. Dies wurde entweder unter Hinweis auf die auch im Vollstreckungsrecht geltende Dispositionsbefugnis des Antragstellers bejaht oder mit Blick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses verneint.

Gläubiger ist "Herr im Ring"

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als 12 Monate sei. Hier gelte die Dispositionsmaxime: Sei der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, sei ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher – wie hier – ohne Weiteres überprüfen könne. Dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden sei; der in dieser Vorschrift angeordnete Automatismus diene vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung.

Neues Gesetz

Damit haben manche Gläubiger einen Erfolg erzielt – jedoch nur für Altfälle: Mit Wirkung zum 26.11.2016 ist die Vorschrift ergänzt worden, wonach nunmehr ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses unbeachtlich ist. Anderenfalls könne Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden.

(BGH, Beschluss v. 27.10.2016, I ZB 21/16, dazu Toussaint, FD-ZVR 2016, 384218)

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?