Grenzgarage ohne Zufahrt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf der Grundstücksgrenze steht eine Garage, die zum Grundstück der Kläger gehört und sich zu einem Teil auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Auch die Zufahrt, die die Garage mit der Straße verbindet, liegt teilweise auf dem Grundstück der Beklagten. Zugunsten des klägerischen Grundstücks ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach der Überbau zu dulden ist. Nachdem die Beklagten das dienende Grundstück erworben hatten, verboten sie den Klägern die Garagenzufahrt wie bisher zu befahren. Die Kläger haben die Beklagten auf Duldung der Zufahrt in Anspruch genommen.

Duldung des Überbaus

Bereits vor dem OLG Hamm war diese Klage erfolglos. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung bestätigt. Dabei wird zunächst betont, dass die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.

Keine Duldungspflicht bezüglich Zufahrt

Jedoch ergibt sich – so das Gericht weiter – aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt. Allein aus den Überbauvorschriften des BGB folgen noch keine Duldungspflichten bezüglich der die Benutzung des Überbauwerks erst ermöglichenden "Funktionsflächen". Insoweit ist auf das Instrumentarium des Notwegrechts zu verweisen, das allerdings gerade mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in fremdes Eigentum restriktiv zu handhaben ist. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit oder auch der Zweckmäßigkeit rechtfertigen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht. Auch über die Grundsätze zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist diese klare gesetzliche – und abschließende – Regelung nicht umkehrbar, selbst wenn der Nachbar die Funktionsfläche in der Vergangenheit selbst nicht benutzt hat. Denn den Ausschluss Dritter von seinem Eigentum – und sei es auch nur mit einem bestimmten Verhalten (hier: Gestattung der Passage zu Fuß, nicht aber mit Kfz) – braucht der Nachbar nicht zu rechtfertigen und er verhält sich auch nicht schikanös, weil er die freiwillige Gestattung jederzeit zurücknehmen könnte.

(BGH, Urteil v. 15.11.2013, V ZR 24/13, NJW 2014 S. 311)

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