Nestbau bei den "Schwiegereltern"
In einer neuen Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegend mit möglichen Ausgleichsansprüchen eines Mannes für seine Arbeits- und Geldleistungen, die dem Hausanwesen der Eltern seiner Lebensgefährtin zugutekamen:
Ein nicht verheiratetes Paar lebte mit der gemeinsamen Tochter mietfrei im Haus der Eltern der Partnerin. Um die Wohnsituation zu verbessern, ließen die Eigentümer das Haus an- und umbauen. Sie nahmen hierfür einen Kredit über 50.000 EUR auf. Hierauf zahlte der Partner der Tochter 1 Jahr lang monatliche Darlehensraten i. H. v. 158 EUR und investierte nach eigenen Angaben 2.168 Arbeitsstunden unentgeltlich in den Hausumbau nebst Materialkosten i. H. v. rund 3.000 EUR, wodurch er den Wert des Anwesens um 90.000 EUR gesteigert habe. Wenige Jahre später zog er im Zuge der Trennung aus, während die ehemalige Lebensgefährtin mit der Tochter im elterlichen Hause verblieb. Der Ex-Lebensgefährte verklagte ihre Eltern anschließend wegen seiner Leistungen auf Ausgleichszahlung von 25.000 EUR – doch letztlich erfolglos.
Kein Anspruch
Nach Auffassung des BGH besteht kein Ausgleichsanspruch – weder wegen der Arbeitsleistungen noch wegen der Kredit- und Materialkosten.
Kooperationsvertrag
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Kooperationsvertrags. Wenn Arbeitsleistungen über das Übliche oder übliche Gefälligkeiten hinausgehen und zu einem messbaren und dauerhaften Wertzuwachs geführt haben, zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und in ihr ihre Geschäftsgrundlage haben, kann es zum Abschluss eines Kooperationsvertrags kommen. Zwar könnten die letzten beiden Voraussetzungen hier vorliegen, dennoch scheidet ein Kooperationsvertrag aus, weil ein solcher nicht mit den de facto-Schwiegereltern zum Zwecke der Ausgestaltung der faktischen Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann.
Abgrenzung
Zwar hatte der BGH noch vor Kurzem in 2 Schwiegerkind-Fällen einen Kooperationsvertrag zwischen Ehegatte und Schwiegereltern für möglich gehalten (BGH, NJW 2010 S. 2202; BGH, NJW 2013 S. 457). Diese Fälle seien mit dem vorliegenden jedoch nicht vergleichbar: Zum einen habe es sich in den genannten Entscheidungen um Ehegatten-Fälle mit echten Schwiegereltern gehandelt, nicht um "de facto-Schwiegereltern" wie hier: Die unterschiedliche Beständigkeit der Verbindung rechtfertige eine abweichende Behandlung. Zudem flossen dort die Mittel in die umgekehrte Richtung, nämlich von den Schwiegereltern zu dem Partner des Kindes. Diese Fremdnützigkeit der Investitionen zugunsten des Partners des eigenen Kindes und des eigenen Kindes mache einen Unterschied.
Weitere Normen
Auch andere Ansprüche aus einem Schenkungsvertrag oder Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) sowie Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) und Verwendungsersatzansprüche (§§ 994 ff. BGB) lehnt das Gericht letztendlich ab.
Zuständigkeit
Hinweis: Der Rechtsstreit wurde vor den Zivilgerichten ausgetragen, weil es um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ging. Sind die Partner hingegen verheiratet, müssen Ausgleichsansprüche als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.
(BGH, Urteil v. 4.3.2015, XII ZR 46/13, NJW 2015 S. 1523, dazu Freiherr v. Proff, NJW 2015, S. 1482; ferner Hilbig-Lugani, LMK 2015, 369250; Wever, FamRZ 2015, S. 836)