Verbindliches Formular

Nach § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO können Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingeführt werden. Nach Satz 2 der Regelung "muss sich der Antragsteller ihrer bedienen", soweit sie eingeführt sind. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium mit Wirkung zum 1.3.2013 in Form der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) Gebrauch gemacht. Die Verordnung erschöpft sich im Wesentlichen in einem als Anlage unterbreiteten Formular, das nach § 3 ZVFV "verbindlich zu nutzen" ist. Ergänzend findet sich auf der Internetplattform des Ministeriums ein Katalog von Fragen und Antworten zur Verwendung des Formulars.

Modifizierung möglich

Doch eben jenes Formular erweist sich im Rechtsverkehr als mangelhaft, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt feststellte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gläubigerin das Formular mit Änderungen und Ergänzungen versehen, woraufhin das Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Verweis auf den Formularzwang ablehnte. Erst der BGH hob die Entscheidung im Sinne einer Berücksichtigung des von der Gläubigerin korrigierten Formulars auf.

Leitsätze

Hierfür stellte er folgende Leitsätze auf:

  • Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
  • In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
  • Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
  • Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.

Fazit

Bis das Formular und die Rechtsverordnung den Vorgaben des BGH entsprechend geändert sind, sollte der Gläubiger im Falle einer eigenhändigen Modifizierung bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausdrücklich auf die neue BGH-Rechtsprechung verweisen.

(BGH, Beschluss v. 13.2.2014, VII ZB 39/13; dazu Stamm, LMK 2014, S. 357260)

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