Anfechtung möglich
Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft will gut überlegt sein. Die Ausschlagung ist überdies an eine i. d. R. 6-wöchige Frist gebunden. Da kann es schon mal zu Fehleinschätzungen kommen, die eventuell durch eine Anfechtung der Erklärung korrigiert werden können. Doch sind dabei einige Spielregeln zu beachten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aufzeigt.
Streit um Erbschein
In dem Fall hatte der Erblasser mit notariellem Testament seinen minderjährigen Enkel, ersatzweise dessen Mutter als Erben eingesetzt. Nach dem Tod schlug die Mutter die Erbschaft für ihren Sohn aus, ohne allerdings die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beizubringen. Der inzwischen volljährige Sohn genehmigte die Ausschlagung seiner Mutter; die Genehmigung wurde jedoch nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet. Später beantragte die Mutter die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Auf Hinweis des Nachlassgerichts erklärte der Sohn, er fechte die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen war. Der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Ausschlagungsfrist versäumt
Der BGH stellt zunächst klar, dass die in Vertretung für den Sohn erklärte Ausschlagungserklärung der Mutter unwirksam sei, da die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts bis zur Volljährigkeit nicht erteilt wurde. Die mögliche Genehmigung des Sohnes habe gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (vgl. § 1945 BGB). Da dies unterblieben ist, sei die Ausschlagungsfrist spätestens Mitte November 2013 abgelaufen.
Anfechtung hier unwirksam
Der Sohn – so das Gericht weiter – hat die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfechtung i. S. v. § 1956 BGB beseitigt. Infolge der Angabe eines Anfechtungsgrundes müsse die Frage, ob die Anfechtungserklärung einer Begründung bedarf, nicht entschieden werden. Das Nachlassgericht hat im Fall einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Der einzig in Betracht kommende Irrtum des Sohnes, der seine Genehmigungserklärung beglaubigende Notar werde diese an das Nachlassgericht weiterleiten, sei nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht worden. Dieser Anfechtungsgrund sei nicht identisch mit dem in der Anfechtungserklärung geltend gemachten Anfechtungsgrund.
(BGH, Beschluss v. 2.12.2015, IV ZB 27/15, NJW-RR 2016 S. 198, dazu Schäuble, NZFam 2016, S. 94)