Der Gläubiger ist zwar grundsätzlich "Herr" des Vollstreckungsverfahrens, doch nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Forderungspfändung hin.
Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner
Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Spar- und Girokonten, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Sodann traf die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen. Daraufhin hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldnerin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen. Das Vollstreckungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg, ebenso die Rechtsbeschwerde.
Nach Ansicht des BGH ist für die begehrte einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben.
Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger sei zwar grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegenstehe. Er könne daher grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Vollstreckungszeitpunkt bestimmen. Auch könne er eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten. Doch dies alles gilt nur, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Einschränkung
So sind die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen. Daher ist der Gläubiger nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen.
Fazit: Bank muss zustimmen
Gläubiger und Schuldner können ein Interesse daran haben, einerseits die Wirkungen einer Pfändung einstweilen auszusetzen, andererseits aber den Rang der Pfändung gegenüber nachrangigen weiteren Gläubigern zu wahren. Eine solche Ruhendstellung einer Pfändung unter Wahrung deren Rangs kann nur mit Zustimmung des Drittschuldners erreicht werden.
(BGH, Beschluss v. 2.12.2015, VII ZB 42/14, dazu Toussaint FD-ZVR 2016, 375432)