Problem: Gläubigerbenachteiligung

Jede Insolvenzanfechtung erfordert eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Nicht jede Grundstücksübertragung erfüllt diese Voraussetzung, wie eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht:

Der Großvater stellte der Mutter seiner beiden Enkel auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 EUR zur Verfügung, um für die Enkel ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Mutter als Käuferin mit dem Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 EUR. Eine Auflassung des Grundstücks an die Mutter und spätere Insolvenzschuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von dem Verkäufer unter Ausschluss von § 181 BGB erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Mutter das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf ihre Kinder. Diese nahm der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung nach § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch – allerdings auch letztinstanzlich ohne Erfolg.

Leitsatz

Der BGH befand: Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mithilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Kein Eigentum der Schuldnerin

Begründung: Die Mutter als Schuldnerin hat keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die beklagten Kinder übertragen, insbesondere nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat der Voreigentümer, der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die beiden Kinder aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin.

(BGH, Beschluss v. 4.2.2016, IX ZA 28/15, NZI 2016 S. 362)

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