Häufiger Streit
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB hat den Bundesgerichtshof (BGH) in jüngerer Zeit wiederholt beschäftigt. Diesmal ging es um die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche: Sie beginnt – so das Gericht – gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen. Zugrunde lag folgender Fall:
Antrag "auf den letzten Drücker"
Nach Rechtskraft der Ehescheidung im Herbst 2012 geht am 29.12.2015 bei Gericht der isolierte Stufenantrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich ein. Er wird dem Ehemann Mitte Januar zugestellt, der daraufhin Auskunftswiderantrag hinsichtlich Anfangs- und Endvermögen sowie illoyaler Vermögensminderungen stellt. Das Familiengericht weist den Widerantrag aufgrund der Verjährungseinrede der Ehefrau zurück. Das OLG hingegen gibt der Beschwerde des Ehemanns statt und verpflichtet die Ehefrau antragsgemäß zur Auskunft. Ihre Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
Auskunft als Hilfsanspruch
Der BGH stellt klar, dass Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB als Hilfsansprüche keiner selbstständigen Verjährung unterliegen, sondern entsprechend dem Zugewinnausgleichsanspruch als Hauptanspruch verjähren. Die Hemmung der Verjährung des Zahlungsanspruchs führt auch zur Verjährungshemmung hinsichtlich der Auskunftsansprüche.
2 Ansprüche – 1 Verjährung
Der Eintritt der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs und der Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB fallen bei isolierter Betrachtung in den Fällen auseinander, in denen zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Ehescheidung ein Jahreswechsel liegt. Denn der Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst bei Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 BGB), in der Regel also mit Rechtskraft der Ehescheidung, wohingegen die Auskunftsansprüche nach § 1379 Abs. 1 BGB bereits mit Stellung des Scheidungsantrags entstehen, der Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen sogar schon mit Trennung der Ehegatten. Eine isolierte Betrachtung der Verjährung der Auskunftsansprüche und des Zahlungsanspruchs wird allerdings dem Charakter des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch und damit dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelung nicht gerecht. Auskunftsansprüche sollen die Ermittlung des Zahlungsanspruchs erleichtern. Diese Ermittlung durch frühzeitigeres Verjähren der Hilfsansprüche zu erschweren, ist nicht Sinn und Zweck der Verjährungsregelung. Daher ist von einer einheitlichen Verjährung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch auszugehen, die sich nach der Verjährung von Letzterem richten.
Gemeinsame Hemmung der Verjährung
Wird die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Erhebung eines Leistungsantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, muss diese Hemmung konsequenterweise auch hinsichtlich der Auskunftsansprüche gelten. Dabei ist keine Differenzierung zwischen den Auskunftsansprüchen des Berechtigten und des Zugewinnausgleichspflichtigen vorzunehmen. Das Gesetz spricht von wechselseitigen Auskunftsansprüchen, die nicht zwingend den Zweck haben müssen, einen eigenen Ausgleichsanspruch zu verfolgen, sondern aufseiten des Pflichtigen auch der Abwehr oder Reduzierung von Ausgleichsansprüchen dienen können. Der Stufenantrag der Ehefrau vom 29.12.2015 wurde dem Ehemann "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO zugestellt und hat damit nicht nur die Verjährung ihres Ausgleichsanspruchs gehemmt, sondern auch die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche.
(BGH, Beschluss v. 31.1.2018, XII ZB 175/17, NJW 2018 S. 950 = NZFam 2018 S. 260 mit Anm. Löhnig; dazu NJW-Spezial 2018 S. 197)