Eigentümer in Wegenot
Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in Hanglage, an dessen einer Seite ein Privatweg verläuft. 1965 hatte er versucht, das damals noch unbebaute Grundstück über den Privatweg an das öffentliche Straßennetz anzubinden. Dies scheiterte, weil nicht alle betroffenen Anlieger mit der Einräumung eines Wegerechts einverstanden waren. Die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der Anbindung an das öffentliche Straßennetz wurde daher über die andere Seite des Grundstücks durch Verlängerung eines öffentlichen Weges geplant. Die Eigentümer der Grundstücke, über die die Verlängerung führen sollte, übernahmen entsprechende Baulasten und bestellten entsprechende Grunddienstbarkeiten, die in das Grundbuch eingetragen wurden. Eine Verlängerung des Weges erfolgte jedoch auch nach der Bebauung nicht. Vielmehr nutzte der Beklagte den Privatweg, um auf sein Grundstück zu gelangen. Die Kläger sind Eigentümer eines Teils der Flächen, über die der Privatweg verläuft. Sie haben von dem Beklagten verlangt, die Nutzung des Privatwegs, hilfsweise die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Zuwegung zu unterlassen.
Amts- und Landgericht haben dem Hilfsantrag stattgegeben, da dem Beklagten ein Notwegerecht nicht zustehe. Angesichts der Lage des Grundstücks und vor allem der Erschließungshistorie sei eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass ein Wohngrundstück mit dem Pkw erreichbar sein müsse. Doch auf die Revision des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Geduld der Nachbarn unschädlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont zunächst, dass der Unterlassungsanspruch der Kläger nicht verwirkt sei, obwohl sie einer Nutzung des Privatwegs mehr als 45 Jahre lang nicht widersprochen hätten. Derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, muss damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird.
Duldungspflicht wegen Notwegerecht?
Gleichwohl sei nicht auszuschließen, dass die Kläger verpflichtet sind, die Nutzung des Privatwegs zu dulden. Die Annahme des Landgerichts, dem – nur über einen Fußweg erreichbaren – Grundstück des Beklagten fehle nicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB, sei auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Der BGH stellt dazu klar: Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahmen von § 918 BGB Bedeutung erlangen. Danach tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Klärungsbedarf
Nun wird das Landgericht neu über den Fall zu befinden haben. Dabei wird zu klären sein, ob die Errichtung einer Zufahrt zu dem Wohngrundstück des Beklagten durch Verlängerung des öffentlichen Weges technisch durchführbar ist, wenn ja, mit welchem zumutbaren finanziellen Aufwand dies möglich ist.
Verbindung zu öffentlichem Weg
Bei der Frage, wann die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, ist nach Ansicht des BGH zu differenzieren:
- Ist das Grundstück mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fußweg von 50m, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender Entfernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein.
- Ist das Grundstück dagegen – wie hier – nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen kann und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50m liegt.
(BGH, Urteil v. 24.4.2015, V ZR 138/14, NJW-RR 2015 S. 1234)