Streit um Hofübergabevertrag

Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast). Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klar in einem Fall, in dem es wesentlich um die Frage ging, wann der Anspruch des Übergebers auf Auskehrung des anteiligen Verkaufserlöses verjährt.

Der Fall

Mit notarieller Urkunde hatten der Beklagte und seine damals mit ihm in Gütergemeinschaft lebende, inzwischen geschiedene Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn, den Kläger, übergeben. Der Vertrag sieht unter der Überschrift "Gegenleistungen" Leistungen des Klägers an die Übergeber, die Übernahme von Schulden sowie Leistungen an die Geschwister des Klägers vor. Die Leistungen an die Übergeber sind als Leibgedinge bezeichnet und beinhalten unter anderem ein Wohnungsrecht und monatliche Zahlungen. Ferner hat der Kläger als Übernehmer den Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens (insgesamt oder teilweise) zu deren Lebzeiten ein Viertel des bereinigten Verkaufserlöses zu zahlen; diese Zahlungspflicht soll Inhalt der bestellten Reallast sein. Entfallen soll sie, wenn der Verkaufserlös unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Der Kläger unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Jahr 2000 veräußerte er ein zu dem Anwesen gehörendes Grundstück und erzielte einen bereinigten Kaufpreis von rd. 128.000 EUR. Hiervon erlangte der Beklagte spätestens im Jahr 2006 Kenntnis. Gegen die von dem Beklagten aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wandte sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Mit der Hilfswiderklage hat der Beklagte zunächst Zahlung von rd. 34.000 EUR nebst Zinsen an sich und seine geschiedene Ehefrau zur gesamten Hand begehrt. Der Kläger beruft sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich die Unterwerfungserklärung nicht auf den Zahlungsanspruch beziehe; die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Doch die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

10-jährige Verjährungsfrist

Dazu der Bundesgerichtshof: Die Verjährung des Zahlungsanspruchs beurteilt sich nicht nach § 195 BGB. Maßgeblich ist nicht die regelmäßige, sondern die in § 196 BGB normierte Verjährungsfrist. Nach dieser Bestimmung verjähren unter anderem die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in 10 Jahren. Der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch stellt einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne dieser Norm dar.

Er steht zwar in einem inneren Zusammenhang zu den übrigen Zusagen, unterscheidet sich von diesen aber grundlegend dadurch, dass er nicht der laufenden Versorgung der Übergeber dient. Er stellt schon deshalb eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, weil er vornehmlich das Wertgefüge der gegenseitigen Leistungen absichern soll.

Fazit

Ein durch Reallast gesicherter Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.

(BGH, Urteil v. 8.11.2013, V ZR 95/12, NJW 2014 S. 1000)

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