Ein schlauer Schuldner?
Die im Gesetz verankerten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gelten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Nachtragsverteilung. Das sollte der Schuldner beachten, wie dieser Fall zeigt:
Vor Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens beantragte der Treuhänder die Anordnung einer Nachtragsverteilung, nachdem er erfahren hatte, dass der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ordnete das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner dem Treuhänder eine Auslandsvollmacht zu erteilen hat, mit der er das Kapitalvermögen einziehen kann. Der Schuldner kam der Anordnung nicht nach, sodass das Insolvenzgericht ihn nach § 98 Abs. 2 InsO in Haft nahm. Seine Beschwerden blieben erfolglos.
Weiter bestehende Pflichten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens und im Eröffnungsverfahren, sondern auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei einer angeordneten Nachtragsverteilung. Die Nachtragsverteilung setze die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort, da sie eine Verwertung von Gegenständen ermögliche, die bislang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen noch nicht verwertet werden konnten. Aus diesem Grund gelten die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners in dem Umfang, wie die Nachtragsverteilung angeordnet sei.
Haft trotz Restschuldbefreiung
Der Erlass des Haftbefehls sei auch gerechtfertigt, da der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Zu diesen zähle im Rahmen der Nachtragsverteilung auch die Erteilung einer Auslandsvollmacht, um ein nachträglich bekannt gewordenes Auslandsvermögen in Besitz zu nehmen, sofern die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Recht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht anerkannt werde. Der Insolvenzverwalter müsse sich auch nicht auf ein Verfahren nach dem Schweizer Recht zur Anerkennung des ausländischen Rechts verweisen lassen, da es zeit- und kostenintensiv sei.
Hinweis: Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt die Möglichkeit zur Anordnung einer Nachtragsverteilung unberührt. Demzufolge ist eine Haftanordnung zur effektiven Durchsetzung des Nachtragsverteilungsverfahrens auch dann zulässig, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
(BGH, Beschluss v. 25.2.2016, IX ZB 74/15, NZI 2016 S. 365, dazu Eckhoff, FD-InsR 2016, 377228)