Schweigsamer Pkw-Halter
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich gelegentlich auf das Niveau der Falschparker begeben und für Klarheit sorgen. Nun gab er einer Klägerin recht, die einen privaten Parkplatz im Obergeschoss eines Gebäudes betreibt. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf die Zahlungspflicht und die Parkbedingungen im Einzelnen hin. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs, das auf dem Parkplatz abgestellt wurde, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung zur Zahlung von 20 EUR. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Ermittlung des Beklagten als Halter forderte die Klägerin ihn vergeblich zur Zahlung oder Benennung des Fahrers auf. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 600 EUR zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine 3. Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung i. H. v. 5,65 EUR. Amts- und Landgericht wiesen die Klage zurück.
Unterlassungsanspruch
Doch der BGH bejaht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Fahrzeughalter aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Klägerin ohne Auslegung des Parkscheins stelle eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 Abs. 1 BGB dar. Denn bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes sei eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
Halter als Zustandsstörer
Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Festgehalten wird dabei an der Rechtsprechung, wonach schon das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Dass der Parkraumzugang nicht über ein Schrankensystem geregelt und damit effektiv gegen "Schwarzparker" geschützt wird, stehe der Zurechnung eines Fehlverhaltens des Fahrers an den Fahrzeughalter nicht entgegen.
Halteranfrage
Andererseits gab das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (NJW 2012 S. 3781) bezüglich der Kosten der Halteranfrage auf: Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.
(BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/14)