Streit um angemessenen Werklohn
Mit seiner Klage begehrt Werkunternehmer K weiteren Werklohn. Das Landgericht weist die Klage ab. Das Berufungsgericht ordnet eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage an, ob es sich bei von K aufgeführten Einheitspreisen um die übliche Vergütung handelt, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise im Raum Köln üblich ist. Zur Beantwortung dieser Frage zieht das Oberlandesgericht (OLG) nacheinander 4 Sachverständige heran. Weil alle diese die Beweisfrage aber nicht beantworten können und weitere geeignete Sachverständige nicht ersichtlich sind, weist das OLG die Berufung zurück. Dagegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde – mit Erfolg!
Beweisangebot übergangen
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das OLG unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ein erhebliches Beweisangebot übergangen. Nach § 403 ZPO werde der Beweis durch Sachverständige durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Die Benennung eines bestimmten Sachverständigen sei für den Beweisantritt nicht erforderlich. Vielmehr erfolge die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozessgericht (§ 404 Abs. 1 ZPO). Um den oder die geeigneten Sachverständigen zu finden, obliege es dem Prozessgericht, sich beispielsweise bei Kammern, Berufsverbänden, Instituten und durch Kontaktaufnahme mit Sachverständigen kundig zu machen. Zudem könne das Prozessgericht die Parteien auffordern, einen geeigneten Sachverständigen zu bezeichnen (§ 404 Abs. 4 ZPO).
Beweiserhebung nicht möglich?
Findet das Prozessgericht unter Ausschöpfung aller bekannten Erkenntnisquellen keinen geeigneten Sachverständigen, könne es unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO von einer Beweiserhebung absehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssten allerdings in den Urteilsgründen – ggf. unter Bezugnahme auf Verfügungen und Beschlüsse des Prozessgerichts – für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehöre die Offenlegung sämtlicher Bemühungen, aus denen sich der zwingende Schluss ergebe, dass der Beweis durch Sachverständige nicht habe geführt werden können. Diesen Anforderungen genüge das Urteil nicht. Ihm könne nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe.
(BGH, Beschluss v. 29.3.2017, VII ZR 149/15, dazu Elzer, FD-ZVR 2017, 392408)