Erbringung durch Bareinzahlung auf Gerichtskassenkonto

Bareinzahlung

Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

(BGH, Beschluss v. 28.2.2013, V ZB 164/12, Rpfleger 2013 S. 560)

Rechtsmissbräuchliches Verlangen einer symbolischen Sicherheitsleistung

Symbolischer Grundstückswert

Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 EUR festgesetzt worden ist.

Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.

(BGH, Beschluss v. 12.7.2012, V ZB 130/11, NJW 2012 S. 3376)

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