Wichtig auch in Bausachen

Ein Sachverständiger kann als befangen abgelehnt werden, wenn er bereits ein Privatgutachten über gleichartige Fragestellungen erstattet hat. Entscheidend ist dabei nicht die Identität der Parteien, sondern die Gleichartigkeit der kollidierenden Interessen.

Problem mit Privat­gutachten

Der Beklagte ist Hersteller von Hüftgelenkprothesen. Mehrere Patienten, die Prothesen erhalten haben, klagen über Schmerzen und führen diese auf Fehler bei der Herstellung zurück. Um seine Ansprüche gegen den Hersteller zu untermauern, lässt Patient A ein Privatgutachten durch einen Sachverständigen erstatten. Gestützt darauf, verklagt Patient A den Hersteller. Parallel geht auch der hiesige Kläger, Patient B, gegen den Hersteller gerichtlich vor. Dabei will das Gericht den Sachverständigen, der bereits für Patient A tätig war, mit der Erstattung eines gerichtlichen Gutachtens betrauen. Wenig überraschend lehnt der Hersteller den Sachverständigen als befangen ab. Das Gesuch hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet im Sinne des Herstellers.

Ablehnungsgrund

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Ein Ablehnungsgrund liegt in der Regel vor, wenn der Sachverständige in derselben Sache für eine Prozesspartei oder deren Versicherer bereits ein Privatgutachten erstattet hat. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat. Denn die Befürchtung der Prozesspartei, der Sachverständige könnte sich jedenfalls in Zweifelsfällen für ein Ergebnis entscheiden, das seinem Auftraggeber günstig ist, ist nicht als unvernünftig von der Hand zu weisen. Bei vernünftiger Betrachtung steht ferner die Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung von seinem früheren Privatgutachten abzuweichen oder sich gar in Widerspruch zu diesem zu setzen.

Hinweis

Die Entscheidung ist auch für baurechtliche Streitigkeiten von großer Bedeutung, wenn es beispielsweise um Mängel oder Schäden durch fehlerhafte Bauprodukte geht.

(BGH, Beschluss v. 10.1.2017, VI ZB 31/16, NJW-RR 2017 S. 569, dazu NJW-Spezial 2017 S. 141)

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