Bevorzugter Gläubiger
Der Schuldner war Miteigentümer eines Grundstücks. Eine Gläubigerin hatte am 5.3.2012 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners erwirkt und am 7.5.2012 den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils gepfändet. Am 22.10.2012 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an. Einen Monat später, am 22.11.2012, beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die am 25.3.2013 erfolgte. Am 23.5.2013 gab der Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil des Schuldners frei. Mit Beschluss vom 30.5.2013 hob das Vollstreckungsgericht das Teilungsversteigerungsverfahren auf und ordnete an, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Doch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens.
Schutz des Absonderungsberechtigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies damit, dass die Gläubigerin den auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden pfändbaren Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses schon am 7.5.2012, mithin außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO ("Rückschlagsperre"), und damit wirksam gepfändet habe. Das auch im eröffneten Insolvenzverfahren wirksame Pfändungspfandrecht gewähre dem Pfandgläubiger nach § 50 Abs. 1 InsO ein Recht zur abgesonderten Befriedigung aus der gepfändeten Forderung. Insoweit greife § 88 InsO nicht, da diese Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nur einen Insolvenzgläubiger erfasse, der im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt habe. Hingegen – so das Gericht – betrifft § 88 InsO nicht den absonderungsberechtigten Gläubiger, der aufgrund seines dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstreckt, daher auch nicht die Gläubigerin, die durch Betreiben der Teilungsversteigerung den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners verwertet.
Anfechtung möglich?
Hinweis: Auch wenn die Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb nicht greift, weil die Sicherung durch eine außerhalb des Schutzzeitraums erfolgte Zwangsvollstreckung erlangt wurde, kann eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO in Betracht kommen.
(BGH, Beschluss v. 20.3.2014, IX ZB 67/13, MDR 2014 S. 563, dazu Kroth, FD-InsR 2014, 357613)