Rangklassen entscheidend

Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiell-rechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes. Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung.

Streit um geringstes Gebot

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben der verstorbenen Schuldnerin bestellt war, seine Vergütungsansprüche im Rahmen der Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Schuldnerin angemeldet. Das Vollstreckungsgericht hat jedoch nur die Kosten des Verfahrens in das geringste Gebot aufgenommen und dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers ist erfolglos geblieben, ebenso seine Rechtsbeschwerde.

Zuschlag rechtmäßig

Auch nach Meinung des BGH liegt ein Zuschlagsversagungsgrund nicht vor, insbesondere nicht eine Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots.

Denn nach § 44 Abs. 1 ZVG sind Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch des (bestrangig betreibenden) Gläubigers vorgehen. Welches Recht dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgeht und folglich im geringsten Gebot Berücksichtigung finden muss, richtet sich nach §§ 1012 ZVG und dem darin enthaltenen Rangklassensystem. Das Vollstreckungsgericht hat die von dem Nachlasspfleger angemeldeten Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen, da diese den Ansprüchen des bestrangig die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers nicht vorgehen. Sie fallen nicht unter die in § 10 Abs. Nr. 1, 1a und 2 ZVG enthaltenen Rangvorrechte. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide mangels einer Regelungslücke aus.

Soweit der Nachlasspfleger den Vorrang seiner angemeldeten Ansprüche nicht aus den Rangklassen des § 10 ZVG, sondern dem materiellen Recht ableiten will, gehe dies schon im Ansatz fehl.

(BGH, Beschluss v. 29.10.2015, V ZB 65/15, NJW 2016 S. 502)

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