Abgrenzung
In familienrechtlichen Verfahren sorgt mitunter die Abgrenzung zwischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Ehewohnungssachen) einerseits und Familienstreitsachen (z. B. Zugewinnausgleichsverfahren) andererseits für Verwirrung. Insoweit hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Haushaltsverfahrens klären müssen, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen ist, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.
Ehevertrag z. T. abgeändert
Die Ehefrau begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Ehemann verbliebenen Haushaltsgegenstände. Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassung der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit nachfolgendem Beschluss hat das OLG den Ausgangsbeschluss dahin gehend "berichtigt und ergänzt", dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Beide Instanzen haben das Verfahren als Familienstreitsache behandelt.
FamFG gilt weiterhin
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde verworfen, weil sie mangels wirksamer Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft sei. So handle es sich bei dem Verfahren nicht um eine Familienstreitsache in Form einer "sonstigen Familiensache" gemäß §§ 111 Abs. 1 Nr. 10, 112 Abs. 1 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG, sondern um eine Haushaltssache gemäß §§ 111 Nr. 5, § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Haushaltssachen sind nach der Legaldefinition des § 200 Abs. 2 FamFG die Verfahren nach §§ 1361a und 1568b BGB. Vorliegend mache die Antragstellerin in der Sache den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 1568b Abs. 3 BGB geltend. Dass dieser vertraglich modifiziert worden sei, ändere seine Rechtsnatur nicht. Dass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Rechts (vor dem 1.9.2009) getroffen worden sei, hindere die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in § 1568b Abs. 3 BGB Anwendung finde.
Fazit
Der BGH stellt klar, dass es sich auch bei dem Streit um einen vertraglich modifizierten Hausratsanspruch immer noch um ein Haushaltsverfahren handelt. Gleiches hat für andere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. Ehewohnungssachen, zu gelten.
(BGH, Beschluss v. 5.7.2017, XII ZB 509/15, FamRZ 2017 S. 1608, dazu Bruns, NZFam 2017 S. 815)