"Sieg" des Verwalters

Ein Fall im "Bermudadreieck" zwischen Grundstücks-, Bereicherungs- und Insolvenzrecht beleuchtet das Schicksal von Eigentümergrundschulden in der Insolvenz:

Die Mutter hatte ihrem Sohn, dem späteren Insolvenzschuldner, ein Grundstück übertragen, aber für den Fall der Insolvenz des Sohnes eine Rückübertragung sowohl des Grundstücks als auch der auf ihn übergegangenen Grundschulden vereinbart. Nach Insolvenzverfahrenseröffnung fand die Rückübertragung des Grundstücks statt. Um die inzwischen nicht mehr valutierten Grundschulden, auf die die Sicherungsnehmerin verzichtet hat, streiten sich die Mutter und der Insolvenzverwalter. Die Klage der Mutter auf Übertragung der vor der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragenen Grundschulden blieb letztlich erfolglos.

Kein Bereicherungsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach dem Verzicht der Grundschuldgläubigerin auf ihre Grundschulden Eigentümergrundschulden entstanden seien, die nach § 35 InsO in die Masse gefallen seien. Mit dem Eigentumserwerb der Klägerin seien die Eigentümergrundschulden zu Fremdgrundschulden geworden. Die Masse habe die Grundschulden aber nicht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf sonstige Weise auf Kosten der Klägerin erlangt. Jedoch habe sich die Rechtsposition des beklagten Insolvenzverwalters aufgrund der Umwandlung der Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden infolge des Übergangs des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin nicht verbessert.

Besonderheit der Eigentümergrundschuld

Das Gericht stellt weiter klar: Die Eigentümergrundschuld umschließt grundsätzlich alle Rechte, die eine Fremdgrundschuld gewährt. Nach § 1197 Abs. 1 BGB kann zwar der Eigentümer als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. Erst die Umwandlung in eine Fremdgrundschuld eröffne die Möglichkeit der Vollstreckung in das belastete Grundstück. Dagegen hindere § 1197 Abs. 1 BGB den Beklagten nicht, als Insolvenzverwalter aus den Eigentümergrundschulden die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Grundstück zu betreiben. Dieser dürfe nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstreckung.

Schließlich: Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.

(BGH, Urteil v. 24.3.2016, IX ZR 259/13, dazu Schütze, FD-InsR 2016, 378454)

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