Üblicher Ehevertrag
Eheleute hatten in einem Ehevertrag vereinbart, dass alle Beteiligungen des Ehemanns an Gesellschaften vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind und die Zwangsvollstreckung der Ehefrau wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in die davon ausgenommenen Gegenstände unzulässig ist. Nach der Trennung erließ das Amtsgericht auf Antrag der Ehefrau aufgrund eines Arrestbefehls einen Pfändungsbeschluss, mit dem zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung Ansprüche des Ehemanns gegen 2 Gesellschaften im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter gepfändet werden. Die Erinnerung des Ehemanns wurde zurückgewiesen. Auf dessen sofortige Beschwerde hin hat das Landgericht den Pfändungsbeschluss aufgehoben. Doch die zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Falscher Rechtsbehelf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Erinnerung gemäß § 766 ZPO in diesem Fall für unzulässig. Eine Vollstreckungserinnerung kann zwar aufgrund einer Vollstreckungsvereinbarung mit dem Ziel eingelegt werden, die Vollstreckung gem. § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen. Darum geht es hier jedoch nicht, weil bei einer Einstellung nach dieser Vorschrift bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln nach § 776 Satz 2 ZPO bestehen bleiben, während der Schuldner die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses begehrt. Ob die auf eine Vollstreckungsvereinbarung gestützte Erinnerung auch mit dem Ziel eingelegt werden kann, die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände für unzulässig zu erklären, ist sehr streitig. Der BGH geht davon aus, dass die Erinnerung nicht der einschlägige Rechtsbehelf ist. Denn mit der Erinnerung sollen i. d. R. nur leicht feststellbare Umstände gerügt werden können, während Abschluss und Inhalt einer Vollstreckungsvereinbarung komplizierte, vom Vollstreckungsorgan nicht zu prüfende Rechtsfragen aufzuwerfen vermögen. Aufgrund der Formalisierung der Zwangsvollstreckung obliegt den Vollstreckungsorganen nicht die Beachtung derartiger Vereinbarungen. Einschlägiger Rechtsbehelf ist vielmehr die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist nicht direkt anwendbar, weil sie es nur ermöglicht, die Vollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären. § 767 Abs. 1 ZPO ist jedoch zur Schließung einer planmäßigen Regelungslücke entsprechend heranzuziehen, wenn die Unzulässigkeit der Vollstreckung in bestimmte Gegenstände aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten beantragt wird. Da der Pfändungsbeschluss aufgehoben worden war, hat der BGH das Verfahren an das Amtsgericht zur Neuentscheidung über den Antrag der Gläubigerin zurückverwiesen.
Fazit
Beruft sich der Schuldner auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, kann er die Aufhebung dieser Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit einer Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO erreichen. In Familiensachen ist für den Vollstreckungsabwehrantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 767 Abs. 1 ZPO das Familiengericht zuständig.
(BGH, Beschluss v. 18.5.2017, VII ZB 38/16, NJW 2017 S. 2202 mit Anm. Gössl, ferner Giers, FamRB 2017, S. 337)