Hilfe bei Vollstreckung

Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher nach § 755 ZPO zur Ermittlung des Aufenthaltsorts bestimmte Daten erheben – doch nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 ZPO, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klarstellte.

Sturer Gläubiger

Die Gläubigerin hatte dem Gerichtsvollzieher unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO" erteilt, da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin lehnte dies ab. Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte ebenso wenig Erfolg wie die anschließende Rechtsbeschwerde.

Kein isolierter Auftrag

Auch der BGH hält für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO einen konkreten Vollstreckungsauftrag für erforderlich, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Für dieses Verständnis spreche bereits die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher "auf Grund des Vollstreckungsauftrags" und unter "Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung" Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf. Die Aufenthaltsermittlung sei keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung, nach der die Aufenthaltsermittlung der Zeitersparnis dienen (BT-Drucks. 16/10069, S. 23), mithin die Zwangsvollstreckung beschleunigen soll, indem vermieden wird, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort ermittelt und mitgeteilt hat.

Fazit

Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig.

(BGH, Beschluss v. 21.6.2017, VII ZB 5/14)

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