Was wollten die Ehegatten?
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so fehlen ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn. Endet die Gesellschaft, bleibt unklar, ob die Eheleute eine bestimmte Verteilungsabsicht hatten. Dies muss das Gericht vorrangig prüfen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt befand.
Komplizierte Tierzucht
Die inzwischen geschiedenen Eheleute hatten landwirtschaftlichen Grundbesitz gemeinsam je zur Hälfte erworben, bebaut und durch zum Teil gemeinsame Kreditaufnahme finanziert. Auf dem Grundstück hatte zuerst nach außen allein die Ehefrau, unterstützt durch Fachkenntnisse des Ehemanns, und später nach der Trennung allein der Ehemann einen Tierzuchthof betrieben. Die Beteiligten streiten über die Art und Weise der vorzunehmenden Abrechnung. Dabei geht es um Ausgleichsansprüche des Ehemanns gegen seine geschiedene Frau (u. a. wegen abgelöster Darlehensverbindlichkeiten) und deren Gegenansprüche insbesondere wegen des Übergangs des gesamten Betriebsvermögens am Tierzuchthof, welches nach Auffassung der Ehefrau allein ihr zugestanden habe.
Das Berufungsgericht hat das "Projekt" als Ehegatten-Innengesellschaft qualifiziert und für die Berechnung der Beteiligung auf den Halbteilungsgrundsatz des § 722 Abs. 1 BGB verwiesen. Doch insoweit hat der BGH die Entscheidung als rechtsfehlerhaft aufgehoben.
Ehegatten-Innengesellschaft
Der BGH bejaht hier die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft. Mit dem gemeinsamen Erwerb der Grundstücke, auf denen die Tierzucht betrieben worden sei, und dessen Finanzierung durch gemeinsam aufgenommene Kredite hätten beide Eheleute wesentliche Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht.
Verteilung nach Umständen des Einzelfalls
Doch stößt sich der BGH an der Auffassung, der Ehemann sei am erzielten Gewinn der Gesellschaft zu 50 % beteiligt. Hierbei seien die Umstände des Falls nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Vor Heranziehung der eine hälftige Beteiligung der Gesellschafter vorsehenden gesetzlichen Regelung (§ 722 Abs. 1 BGB) sei zu prüfen, ob sich Umstände feststellen ließen, die auf eine bestimmte, davon abweichende Verteilungsabsicht hinweisen würden. Ein Indiz für einen vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichenden Verteilungswillen der Gesellschafter seien unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei seien nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld- und Sachleistungen einzubeziehen. Im vorliegenden Fall müsse das OLG bei der erneuten Entscheidung die Einwände der Ehefrau berücksichtigen, wonach der Mann nur geringe Arbeitsleistungen erbracht habe und anderweitig vollschichtig beschäftigt gewesen sei, dass allein sie Fördermittel erhalten habe und dass den Kredit für die Errichtung des Betriebsgebäudes auch nur sie allein aufgenommen habe.
Fazit
Bei der Auseinandersetzung einer Ehegatten-Innengesellschaft darf nicht vorschnell von einer je hälftigen Beteiligungsquote ausgegangen werden. Vielmehr sind die beiderseits geleisteten Beiträge zu ermitteln und zu gewichten. Nur im Zweifel gilt der Grundsatz "halbe-halbe".
(BGH, Urteil v. 3.2.2016, XII ZR 29/13, MDR 2016 S. 655; dazu Jeep, NZFam 2016, S. 521, ferner Wever, FamRB 2016, S. 212)