AFB 87 als Prüfungsgegenstand

Nach einem Brand ihres Büro- und Verwaltungsgebäudes verlangte die Klägerin vom beklagten Feuerversicherer auf der Grundlage von Sachverständigengutachten Abschlagszahlungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie für Schadensminderungskosten. Der Versicherer lehnte eine Abschlagszahlung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Abschlagsforderungen auf Nachweispositionen bezögen, die erst erstattungsfähig seien, wenn die Klägerin die entsprechenden Beträge ausgegeben habe.

Müssen Aufwendungen bereits erbracht sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadensminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3a der im konkreten Fall vereinbarten AFB 87 nicht voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.

Für Versicherungsnehmer nicht ersichtlich

Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH durch Auslegung von § 3 Nr. 1 und Nr. 3a AFB 87. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen beschränke sich das Leistungsversprechen des Versicherers im Falle eines Brandes i. S. d. § 1 Nr. 1a AFB 87 – so der BGH – nicht darauf, dem Versicherungsnehmer die in § 2 AFB 87 aufgezählten Sachen zu ersetzen, soweit solche durch den Brand beschädigt worden seien. Vielmehr habe der Versicherer auch für die Vermögenseinbußen aufzukommen, die dem Versicherungsnehmer aus Maßnahmen zur Schadensminderung sowie aus Aufräumungs- und Abbrucharbeiten entstehen. Dass die letztgenannten Versicherungsleistungen jeweils eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers voraussetzen sollen, erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daraus nicht.

Ausnahme VGB 2010

Die vom BGH entschiedene Abgrenzungsfrage wird nicht relevant, wenn eine Feuerversicherung auf der Grundlage von Bedingungen (z. B. VGB 2010) abgeschlossen wurde, in denen es ausdrücklich heißt, dass Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten ist.

(BGH, Urteil v. 19.6.2013, IV ZR 228/12)

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