Abgrenzung
Zwangsmittel haben – anders als strafähnliche Ordnungsmittel – reinen Beugecharakter. Das wird bei der Vollstreckung gelegentlich übersehen.
Zwangsgeld als Druckmittel
Gegen einen Treuhänder hatte das Insolvenzgericht in einem Restschuldbefreiungsverfahren nach § 58 Abs. 2 InsO ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses legte der Treuhänder den Schlussbericht vor. Gleichwohl betrieb das Gericht die Vollstreckung. Hiergegen wandte sich der Treuhänder erfolglos mit seiner Beschwerde und seinem Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwangsgeldbeschlusses. Hilfsweise wollte er erreichen, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird – insoweit mit Erfolg!
Erfüllungseinwand stets zu prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss für unzulässig erklärt und hierzu ausgeführt: Holt der Schuldner nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf den Erfüllungseinwand berufen, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren Handlung als auch einer nicht vertretbaren Handlung zu berücksichtigen ist. Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Schuldners zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren. Dann darf sie auch nicht mehr vollstreckt werden, wenn er die geforderte Handlung nach Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt. Denn der Zwangsgeldbeschluss ist gegenstandslos geworden. Der Schuldner ist durch den Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat.
Keine Aufhebung des Titels
Grundsätzlich ist der Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 795, 767 ZPO) geltend zu machen. Im Erfolgsfall ist die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht verlangt werden.
Antrag auf Unzulässigerklärung
Betrifft die Vollstreckung allerdings einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss, ist mangels eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus. Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Beschlussweg über den Befriedigungseinwand zu befinden. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde offen.
(BGH, Beschluss v. 11.12.2014, IX ZB 42/14)