Leitsatz

  1. Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden.
  2. Die Rücklage setzt materiell einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als 2 Jahre nach der Investition gebildet wird; dieser Zeitabstand ist taggenau zu berechnen.
 

Sachverhalt

Bei dem bilanzierenden Taxiunternehmer T führte eine Außenprüfung zu unstreitigen Gewinnerhöhungen. Während des Einspruchsverfahrens beantragte T im Mai 2002, in der Bilanz für 1999 die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für die Anschaffung eines Pkw zu erhöhen und eine weitere Rücklage für einen zweiten Pkw zu bilden. Die Pkw waren in 2000 bzw. 2001 angeschafft worden. Kopien im November 2003 entsprechend geänderter Bilanzen für 1999 bis 2001 legte T erst im Dezember 2003 vor. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück, weil die geänderte Bilanz nicht binnen 2 Jahren, sondern erst 26 Monate nach der letzten Investition vorgelegt worden war.

 

Hinweis

Eine Bilanzberichtigung ist auch zulässig, wenn sich eine Gewinnänderung aus der Nicht- oder fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt und sich somit nur die Zusammensetzung, nicht aber die Höhe des Eigenkapitals ändert. Die Bilanzberichtigung braucht ebenso wie eine kompensierende Bilanzänderung erst zu erfolgen, wenn deren Zulässigkeit gerichtlich geklärt ist. Daher steht der Steuerpflichtige nicht unter Zeitdruck. Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3ff. EStG a.F. kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gebildet werden, auf die sie sich auswirken soll, selbst wenn das betreffende Wirtschaftsgut bereits angeschafft wurde. Entsprechendes gilt für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. Der vom BFH geforderte Finanzierungszusammenhang führt allerdings dazu, dass die Rücklage nach Ablauf des Investitionszeitraums nicht mehr gebildet werden darf, wenn tatsächlich keine Investition erfolgt ist. Die Zeitgrenze für den Finanzierungszusammenhang endet unwiderleglich taggenau 2 Jahre nach der Investition.

Das Ansatzwahlrecht nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. wird durch entsprechende Passivierung ausgeübt. Auch wenn die Frist für eine Bilanzänderung noch nicht abgelaufen ist, weil noch über die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung oder -änderung gestritten wird, begründet der Finanzierungszusammenhang insoweit eine materielle Frist von maximal knapp 4 Jahren ab Bilanzstichtag: Die Rückstellung per 31.12.2001 für eine Investition im Dezember 2003 erfordert eine Bilanzänderung spätestens taggenau 2 Jahre danach.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 17.06.2010, III R 43/06.

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