Das steht im Urteil

Bei wiederholter Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut muss plausibel begründet werden, weshalb die geplanten Investitionen bisher nicht durchgeführt wurden.

 

Der Sachverhalt

Steuerzahler können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 7g Abs. 3 EStG, zur gesetzlichen Neuregelung vgl. Gruppe 5. S. 517 ff.). Die Ansparrücklage darf für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die "der Steuerzahler voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird". Im Streitfall ging es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut zulässig ist.

Hier hatte A, Inhaber eines Installationsbetriebs für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen, zunächst in seiner Bilanz zum 31.12.1995 für die Anschaffung zweier "Ford Transit" mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 DM eine Ansparrücklage in Höhe von 50.000 DM gebildet, die er mangels Durchführung der betreffenden Investitionen in der Bilanz zum 31.12.1997 wieder auflöste. In derselben Bilanz bildete A erneut einen "Sonderposten mit Rücklageanteil" gem. § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 150.000 DM. A wollte nunmehr – nach Aufgliederung in einer Sammelbuchung zum 31.12.1997 – fünf "Ford Transit" zum Preise von je 60.000 DM (Gesamtpreis: 300.000 DM) anschaffen. Streitig war, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage erfüllt waren.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansparrücklagen zwar ausnahmsweise im Wege der Sammelbuchung gebildet werden durften, die beabsichtigten Investitionen im konkreten Fall mit der Angabe "Ford Transit" auch hinlänglich individualisiert waren und die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts nicht erforderlich war. Nach Ansicht des BFH bedurfte es jedoch einer besonderen Begründung dafür, dass A die Ansparrücklagen für die fünf Fahrzeuge gebildet hat, nachdem er für zwei nämliche Fahrzeuge bereits in seiner Bilanz zum 31.12.1995 entsprechende Rücklagen gebildet hatte und er diese Rücklagen – mangels Vornahme der vorgeblich geplanten Investitionen – in seinem Jahresabschluss zum 31.12.1997 wieder aufgelöst hat. In einem solchen Fall müssen plausible Gründe angeführt werden, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung der Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.10.2007, X R 1/06

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