Leitsatz
Die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbstständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen und damit auch für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG.
Eine Klage, mit der sich die (ehemaligen) Mitunternehmer gegen die ihnen zugerechneten Veräußerungsgewinne aufgrund von Erwägungen wenden, die die mitunternehmerische Verbindung der Gesellschafter und damit die gemeinschaftliche Erzielung gewerblicher Einkünfte in Abrede stellen, ist dahin auszulegen, dass auch die (vorrangige) Feststellung betreffend das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zum Gegenstand des Rechtsstreits wird.
Sachverhalt
Die drei Kläger sind ehemalige Kommanditisten der V-GmbH & Co. KG (V-KG). 1994 veräußerten sie – ebenso wie weitere Gesellschafter der V-KG – ihre Beteiligungen. In dem Gewinnfeststellungsbescheid 1994 für die V-KG erfasste das Finanzamt neben dem laufenden Gewinn die auf die ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinne. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wendeten sich die Kläger gegen den Ansatz der Veräußerungsgewinne. Sie machten geltend, die V-KG sei bisher zu Unrecht als Mitunternehmerschaft qualifiziert worden.
Das FG lud die übrigen, ab 1994 aus der V-KG ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Klageverfahren bei. Die gegen diesen Beiladungsbeschluss von den Klägern erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.
Entscheidung
Eine Beiladung der ausgeschiedenen, selbst nicht klagenden Gesellschafter entfällt nur dann, wenn sie vom Ausgang des Klageverfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind. Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die steuerrechtlichen Interessen der Beigeladenen sind jedenfalls deshalb betroffen, weil bei Erfolg des Klageantrags die Feststellung dazu, dass die V-KG überhaupt gewerbliche Einkünfte erzielt hat, entfiele und damit das Finanzamt der Frage nachzugehen hätte, ob die Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids auch mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Höhe und Verteilung des laufenden Gewinns sowie zu den im Streitfall erzielten Veräußerungsgewinnen geboten ist.
Nicht beizuladen ist allerdings entgegen der Ansicht des FG die V-GmbH. Statt dessen ist die V-KG selbst beizuladen. Letzteres wird das FG vor einer Sachentscheidung nachzuholen haben.
Praxishinweise
Der Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach ist die Personengesellschaft als solche, sofern sie nicht selbst klagt, stets notwendig beizuladen. Daneben sind hingegen der Personengesellschaft noch angehörende Gesellschafter, deren Beteiligung und Anteilsquoten außer Streit stehen, grundsätzlich nicht beizuladen, weil sie durch die am Verfahren zu beteiligende Personengesellschaft repräsentiert werden.
Da eine solche Repräsentation durch die Gesellschaft hinsichtlich der bereits ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr stattfindet, sind die ausgeschiedenen Gesellschafter, sofern sie nicht selbst klagen, im Regelfall zum Verfahren beizuladen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ausgeschiedenen Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 14.01.2003, VIII B 108/01