Leitsatz
Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengelds ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.
Sachverhalt
Die Mutter des 1972 geborenen S, der seit einer Operation im Jahr 1978 erblindet ist und dessen Grad der Behinderung 100 % beträgt, beantragte erstmals im Dezember 2003 Kindergeld für S rückwirkend ab 1999. Die Familienkasse gewährte kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des S, bestehend aus Wohngeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und Blindengeld abzüglich Werbungskostenpauschbetrag und Kostenpauschale, den Gesamtbedarf, bestehend aus dem Grundbedarf in Höhe des jeweiligen Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem Behinderten-Pauschbetrag für Blinde nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von 7200 DM bzw. 3700 EUR in den Jahren 1999 bis 2004, jeweils überstiegen hätten. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Der BFH sprach das Kindergeld auf die Revision der Mutter zu.
Entscheidung
Wie zwischen allen Beteiligten unstreitig ist, setzt sich der Bedarf des Kindes aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf zusammen. In letzteren gehen alle Aufwendungen ein, die gesunde Kinder nicht haben, z.B. für Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen. Werden behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann statt dessen der jeweils einschlägige Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt werden. Wie bereits zum Pflegegeld entschieden, kann aber auch beim Blindengeld der behinderungsbedingte Mehraufwand in dessen Höhe pauschal angesetzt werden, wenn er – wie hier – höher ist als der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG. Denn auch beim Blindengeld ist zu vermuten, dass der behinderungsbedingte Mehraufwand in dessen Höhe entsteht. Dem steht nicht entgegen, dass das Blindengeld von Land zu Land in unterschiedlicher Höhe gewährt wird, weil sich auch die Kosten unterscheiden. Der BFH konnte durcherkennen, weil in allen Streitjahren die Einkünfte und Bezüge des S einschließlich Blindengeld den Grundbedarf zuzüglich behinderungsbedingtem Mehrbedarf in Höhe des Blindengelds nicht überstiegen.
Praxishinweis
Ist das Blindengeld höher als der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, braucht nur noch geprüft zu werden, ob die Einkünfte und Bezüge im Übrigen unter dem Grundbedarf bleiben. Ist der Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG oder sind die einzelnen nachgewiesenen Mehrkosten höher, bleibt es bei diesen, die zusammen mit dem Grundbedarf den insgesamt erzielten Einkünften und Bezügen gegenübergestellt werden.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 31.8.2006, III R 71/05