Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Macht der Betreiber eines Blockheizwerks mit Stromverkauf den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend, unterliegt die Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom‐ und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.
Sachverhalt
In selbstgenutzten Häusern betriebene Blockheizkraftwerke produzieren gleichzeitig Strom und Wärme. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Soweit der selbst erzeugte Strom nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird, wird er in dem Gebäude verbraucht.
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist umsatzsteuerlich Unternehmer, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist.
Die Entnahme der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach Auffassung des BFH – wegen fehlendem Entnahmewillen – nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
Das Finanzamt und das FG setzen im Urteilsfall die relativ hohen Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die Entnahme an.
Nach Auffassung des BFH sind jedoch die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Entgegen der Auffassung des FG ist auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Hierzu muss das FG nun noch weitere Feststellungen treffen.
Hinweis
Da das Haus der Steuerpflichtigen an das Elektrizitätsnetz angeschlossen war, entspricht der anzusetzende Einkaufspreis für den entnommenen Strom dem dafür an den Energieversorger zu zahlenden Preis.
Für die entnommene Wärme fehlt es im Urteilsfall an einem feststellbaren Einkaufspreis, da die Steuerpflichtige nicht an ein Fermwärmenetz angeschlossen ist. Nicht heranziehbar sind Einkaufspreise anderer Energieträger (Heizöl, Gas, Elektrizität), weil eine Wärmeerzeugung auf deren Basis weitere aufwändige Investitionen voraussetzen würde.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.12.2012, XI R 3/10.