Leitsatz

Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass – im Zusammenhang mit der Veräußerung – Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden.

 

Sachverhalt

Die Gesellschafter der Y-KG veräußerten am 31.12.1998 ihre Gesellschaftsanteile. Die Veräußerungsgewinne wurden in Höhe von insgesamt 10722000 EUR als nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigte Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) festgestellt. Im Anschluss an eine bei der Y-KG durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Tarifermäßigung mangels Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der Gesellschafter ruhenden stillen Reserven u.a. nicht mehr an, weil die Y-KG unmittelbar vor der Anteilsveräußerung zumindest eine Beteiligung (L-KG) mit erheblichen stillen Reserven in das Gesamthandsvermögen der Z-KG (Schwesterpersonengesellschaft) zu Buchwerten übertragen habe.

Der BFH hält die Revision der Gesellschafter für begründet. Er hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH hat sich bereits früher auf den Standpunkt gestellt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung von Teilbetrieb 1 auch dann privilegiert ist, wenn die Personengesellschaft zugleich die ihrem Teilbetrieb 2 dienenden (wesentlichen) Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu Buchwerten in das Vermögen ihrer Gesellschafter überträgt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Verkauf der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften zusammentrifft.

Diese Grundsätze müssen gleichermaßen gelten, wenn die Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft ihre Anteile veräußern und in sachlichem Zusammenhang hiermit Beteiligungen der Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das FG weder den Umfang der ausgegliederten Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Beteiligungen der Y-KG an ihren Unterpersonengesellschaften gehörten, noch die Höhe der hierauf entfallenden stillen Reserven ermittelt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.02.2010, IV R 49/08.

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