Leitsatz

  1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
  2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
 

Sachverhalt

Realschullehrer K gehörte der "American Anthropological Association" an und unterrichtete Deutsch, Geschichte, Sozialkunde sowie Ethik.

Er machte folgende Werbungskosten geltend: 1.536 EUR für 37 Bücher, 210 EUR für vier Zeitschriftenabonnements sowie Aufbewahrungsboxen, außerdem 405 EUR für Bürobedarf, Fernleihe, Kopien und Binden.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Zeitschrift "Sozialismus" und eine Box, darüber hinaus nur 50 % der restlichen Kosten. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Im zweiten Rechtsgang hat das FG jedes einzelne Buch anhand der beabsichtigten tatsächlichen Verwendung zu untersuchen, ob es der allgemeinen Lebensführung oder dem beruflichen Bereich zuzuordnen bzw. als gemischt genutzter Gegenstand einzustufen ist.

Werbungskosten sind alle beruflich veranlassten Aufwendungen, auch die für Arbeitsmittel. Sie können uneingeschränkt abgesetzt werden, wenn Arbeitsmittel weitaus überwiegend beruflich verwendet werden. Entscheidend ist nicht der objektive Charakter des Gegenstands, sondern dessen tatsächlicher Verwendungszweck im Einzelfall. Dies gilt auch für Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers. Es ist unerheblich, ob solche Bücher auch Steuerpflichtige kaufen, die keine berufliche Verwendung dafür hätten.

Diese Grundsätze hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, indem sie den beruflichen Veranlassungszusammenhang nur angenommen hat, soweit die Literatur auch in nennenswertem Umfang in den Unterricht eingegangen ist. Denn sie könnte auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie für nicht abgehaltene Unterrichteinheiten angeschafft worden sein. Auch außerschulische Interessen von K an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen schließen die berufliche Veranlassung nicht aus. Liegt eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vor, stehen private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 20.05.2010, VI R 53/09.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?