Leitsatz
Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und jeweils zu 50 % an einer Unternehmensberatungs-GmbH beteiligt, deren Betriebsräume – Büro- und Lagerraum sowie WC – sich im zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus der Eheleute befanden. Das Inventar der Betriebsräume besteht aus Schreibtischen, Schränken und zwei PC. Kunden werden nur selten empfangen, sondern in den eigenen Räumlichkeiten aufgesucht. Die GmbH beschäftigt außer den Eheleuten keine Mitarbeiter. Das Finanzamt nahm aufgrund der Vermietung eine Betriebsaufspaltung und damit gewerbliche Einkünfte an. Der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt. Hiergegen richtet sich die Revision des Finanzamts.
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung lägen vor. Insbesondere hat er die dafür neben der unstreitigen persönlichen Verflechtung erforderliche sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen durch die Vermietung der Büroräume in dem sonst zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus der Eheleute bejaht, weil diese Büroräume eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH sind.
Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dafür genügt es, dass der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein solches Grundstück nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich; das Grundstück muss lediglich die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bilden und es ihr ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Diese Grundsätze gelten nunmehr uneingeschränkt auch für "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude. Soweit der VIII. Senat Zweifel an einer Anwendung dieser Grundsätze auf "Allerweltsgebäude" von Dienstleistungsunternehmen geäußert hatte, hat er daran später nicht festgehalten.
Danach sind Büroräume schon deshalb nicht von lediglich geringer wirtschaftlicher Bedeutung für das Betriebsunternehmen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Geschäftsleitung befindet. Bei einer solchen Sachlage ist es unerheblich, ob der überlassene Raum ein selbständiges Gebäude oder nur Gebäudeteile umfasst.
Praxishinweis
Die Anwendung der Grundsätze zur sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung auf "Allerweltsgebäude" entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Ausdrücklich offengelassen hat der IV. Senat allerdings, ob ein Gebäudeteil dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, wenn er von einem Einzelgewerbetreibenden nach § 8 EStDV wegen Unterschreitung der dort genannten Grenzen nicht als Betriebsvermögen behandeln werden müsste.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 13.7.2006, IV R 25/05