Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2015 die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung bestätigt.
Rechtliche Ausgangslage
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Davon ausgenommen ist u. a. der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist (amtliche Baulandumlegung).
Diese Ausnahme von der Besteuerung kann nicht auf die freiwillige Baulandumlegung übertragen werden.
Durch eine amtliche Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dieses hoheitliche Verfahren wird von der jeweiligen Gemeinde durchgeführt und richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 ff. BauGB).
Eine freiwillige Baulandumlegung kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche Lösungen eine plangerechte Grundstücksneuordnung herbeizuführen.
GrESt-Festsetzung bei freiwilliger Baulandumlegung von Vorinstanzen bestätigt
Im Streitfall erwarben die Beschwerdeführer im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung Grundstücke von einer Gemeinde und übertrugen Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf diese. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdeführer fest. Das FG München und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der hiergegen gerichteten Klage/Revision nicht statt (FG München, Urteil v. 22.6.2009, 4 K 1528/07; BFH, Urteil v. 7.9.2011, II R 68/09, BFH/NV 2012 S. 62). Ein im Wege der freiwilligen Baulandumlegung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) erfolgter Grundstückserwerb unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der zwischen der Gemeinde und dem Steuerpflichtigen geschlossene notarielle Vertrag über die freiwillige Baulandumlegung ein auf den Tausch von Grundflächen bezogenes Rechtsgeschäft darstellt, welches für den Steuerpflichtigen den Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils an inländischen Grundstücken begründet. Der BFH hat in der tatbestandlichen Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG auf Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB) keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. In den Rn. 21 ff. des o. g. Urteils hat er die wesentlichen Unterschiede zwischen amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung dargestellt.
BVerfG: kein Verstoß gegen Art. 3 GG
Mit Beschluss vom 24.3.2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung nicht gegen Art. 3 GG verstößt.
Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
Zwar fordert Art. 3 GG eine Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Dennoch darf der Gesetzgeber differenzieren, wenn dies durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die dem Ziel und dem Ausmaß der Gleichbehandlung angemessen sind. Im Rahmen des Steuerrechts ist der Grundsatz der Lastengleichheit zu beachten. Dabei lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Ausgehend davon ist die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung nicht an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung erfolgt grundsätzlich freiwillig und ist damit für den Steuerschuldner verfügbar. Ihre Besteuerung entfaltet im Vergleich zur Befreiung der amtlichen Baulandumlegung weder freiheitseinschränkende Wirkung noch weist sie eine Nähe zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG auf. Auch ist die Befreiung nicht von einem solchen Ausmaß, dass die Differenzierung einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte.
Das Bundesverfassungsgericht billigt dem Gesetzgeber im fraglichen Bereich einen weitreichenden Spielraum zu.
Wesensunterschiede der Verfahren
Die Ungleichbehandlung der beiden Umlegungsverfahren lässt sich durch die Wesensunterschiede rechtfertigen: Die amtliche Umlegung schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Es handelt sich um ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren, das von der Gemeinde angeordnet und durch einen Verwaltungsakt mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten eingeleitet wird. Die Änderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.
Die freiwillige Umlegung ist hingegen eine vertragliche Vereinbarung, durch die Regelungen getroffen werden können, die im förmlichen Umlegungsrecht nicht getroffe...