Leitsatz

Wird der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird (sog. "Buy-Out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Sachverhalt

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umfassten einen Teilbetrag von 80000 DM, der nach Ansicht des Steuerpflichtigen dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterlag. Es handele sich um sog. "Buy-Out"-Vergütungen, die er für die Veräußerung und Abtretung von Nutzungsrechten an von ihm geschaffenen Drehbüchern erhalten habe. Die Vergütungen beruhten auf einem Vertrag, nach dem sich die A-KG verpflichtet hatte, als Vergütung für die Ausarbeitung der Drehbücher für 15 Folgen der Fernsehserie X für die Erstausstrahlung je Folge 25 000 DM und für Wiederholungen je 22 000 DM zu zahlen. Später setzte der Sender B eine Vertragsänderung durch, nach der ein Einmalbetrag auch die Honorare für Wiederholungen abgalt. Deswegen erhielt der Steuerpflichtige für die Ausarbeitung des Drehbuchs der Folge IX ein einmaliges Honorar von 120 000 DM ("Gesamt-Buy-Out") und für die Erstellung eines entsprechenden Exposés 10 000 DM. Das FG wies die Klage ab, da keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG vorliege. Dagegen richtet sich die Revision.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH sind die streitigen Einkünfte nicht nach § 34 Abs. 1 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, weil sie keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG betreffen. Solche liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen[1]. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern zivilrechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen[2]. Im Streitfall liegt schon keine Ersatzleistung vor, weil mit dem streitigen Betrag die Zahlungsverpflichtung aus dem geänderten Vertrag, aber kein Schadensausgleich erfüllt werden sollte, selbst wenn die Pflicht zur Ausarbeitung des Drehbuchs noch aus dem ursprünglichen Vertrag hergeleitet werden könnte. Denn den Betrag hätte der Autor nicht bekommen, wenn er die weiteren Drehbücher nicht geliefert hätte. Schon deshalb ist die Rechtsprechung zur Kapitalisierung wiederkehrender Bezüge[3], die Versorgungsbezüge ohne weitere Leistungspflichten der Empfänger betraf, hier nicht anwendbar.

 

Praxishinweis

"Anschlussverträge" sind neue Verträge, die Erfüllungs-, aber keine Ersatzpflichten begründen[4]. Danach kann ein Erfinder mit Anspruch auf lebenslange Zahlungen keine Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erreichen, wenn die Lizenzvereinbarung in eine Einmalzahlung umgewandelt wird.

Ob bei Verminderung künftiger Einnahmen durch die Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses einmalige Ausgleichszahlungen als Entschädigung steuerbegünstigt sind[5], konnte der BFH im Streitfall offen lassen, weil neben dem streitigen Entgelt keine Abstandszahlung geleistet wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 1.7.2004, IV R 23/02

[3] Zur Frage, ob die Kapitalisierung auf einer neuen Rechts- und Billigkeitslage beruht, vgl. BFH-Urteil vom 25.8.1993, a.a.O. (Fn. 2)

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