Die im Zuge der COVID-19-Pandemie bundesweit verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen haben auch praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren gebracht. Die Probleme betreffen insbesondere die öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Viele Gemeindeverwaltungen, in denen die öffentliche Auslegung stattfinden müsste, sind im Zuge der geltenden Kontaktbeschränkungen für den allgemeinen Publikumsverkehr ganz oder teilweise gesperrt worden, sodass eine öffentliche Auslegung von Unterlagen nicht mehr möglich ist. Vergleichbare Situationen ergeben sich auch bei Bekanntgabe von Zulassungsentscheidungen, bei der Durchführung von Erörterungsterminen und Antragskonferenzen.
Planungssicherstellungsgesetz
Der Bundestag hat jetzt ein Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie verabschiedet (Planungssicherstellungsgesetz). Mit dem Gesetz soll gewährleistet werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Das Gesetz stellt formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung, bei denen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil auch in großer Zahl zusammenfinden müssten. Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt.
Gilt für 22 Bundesgesetze
Das neue Planungssicherstellungsgesetz gilt für insgesamt 22 Bundesgesetze. Darunter sind so wichtige Gesetze wie das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Flurbereinigungsgesetz und das Bundesfernstraßengesetz. In all diesen Gesetzen kann künftig eine vorgeschriebene ortsübliche und öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet. Ferner kann in all diesen Gesetzen die Durchführung eines vorgeschriebenen Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung durch eine Online-Konsultation ersetzt werden.
Flächennutzungs- und Bebauungsplan
Im Baugesetzbuch ist die neue Vorschrift vor allem an 2 Stellen des Verfahrens zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen von Bedeutung. Diese Pläne müssen nach § 2 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung erfolgt dadurch, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Auf die Auslegung kann nach den strengen Vorschriften des Gesetzes nicht verzichtet werden. Das neue Planungssicherstellungsgesetz erlaubt nun, dass die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden darf. Dadurch kann das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden. Bebauungspläne und Flächennutzungspläne treten erst dann in Kraft, wenn ihre Genehmigung bzw. ihr Beschluss als Satzung durch die Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht sind. Diese Bekanntmachung erfolgt in den kleinen und mittleren Gemeinden meistens durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Auslegung zur Einsichtnahme. Die Bekanntmachung kann jetzt durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. Damit können die Pläne in Kraft treten.
Die Gültigkeit des Planungssicherstellungsgesetzes ist begrenzt bis zum 31.3.2021. Verwaltungsverfahren, bei denen die Vorschriften des Planungssicherstellungsgesetzes angewandt wurden, müssen bis 31.12.2025 abgeschlossen sein.