Vorsorgevollmachten sind ein Mittel, um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden. Dafür können u. a. in Betracht kommen:
- Generalvollmacht,
- Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten.
Eine Generalvollmacht ist die umfassende Vollmacht, den Vollmachtgeber in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Durch eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten wird der Bevollmächtigte ermächtigt, den Vollmachtgeber in allen oder bestimmten persönlichen Angelegenheiten und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten zu vertreten. Typische Anwendungsfälle sind: Einwilligung in Heilbehandlungen, Operationen, sonstige ärztliche Angelegenheiten.
Wenn dagegen vorsorglich Regelungen getroffen werden sollen, um auf den späteren Fall einer Betreuungsanordnung Einfluss nehmen zu können, bieten sich Betreuungsverfügungen an.
Wenn der Volljährige eine Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Schlägt der Volljährige vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dies gilt auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will (§ 1897 Abs. 4 Sätze 3 und 4).
Betreuungsverfügungen sind aber nicht nur möglich hinsichtlich der Person des Betreuers gemäß § 1897 Abs. 4 BGB, sondern u. a. auch bezüglich der Übertragung bestimmter Aufgabenkreise, der Lebensgestaltung während der Betreuung und der Wohnung.
Im Rahmen einer Patientenverfügung wird dagegen schriftlich festgelegt, dass der Betroffene für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte spätere Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 1901a BGB.
Patientenverfügung separat aufsetzen
Eine Patientenverfügung sollte getrennt (d. h. als separates Schreiben) von übrigen Vorsorgevollmachten aufgesetzt werden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit einer Generalvollmacht. Dies sollte zum einen aus Gründen der Diskretion beachtet werden ("Eine Patientenverfügung gehört nicht in die Bank- oder Mieterakte") und zum anderen wegen der leichteren, evtl. später erfolgenden Änderung der Patientenverfügung bzw. einzelner Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Herausgabe von Schriftstücken
Sofern sich in Mieter- oder Wohnungsakten Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten befinden, ist die Ablieferungs- bzw. Unterrichtungspflicht gemäß § 1901c BGB zu beachten: Wer danach ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.