Die Regelung des § 1901 BGB legt den Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers fest. Den Wünschen des Betreuten ist bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Rechnung zu tragen, sofern dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Wichtige Angelegenheiten müssen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten besprochen werden. Ein Ziel der Betreuung ist die Rehabilitation des Betreuten. Außerdem bestehen Mitteilungspflichten des Betreuers an das Betreuungsgericht, u. a. wenn dem Betreuer Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen.

Der Umfang der konkreten Tätigkeiten, die der Betreuer wahrzunehmen hat, hängt von den ihm übertragenen Aufgabenkreisen ab.[1] Trotz des Grundsatzes der persönlichen Betreuung ist der Betreuer nur für die rechtliche Vertretung des Betreuten zuständig. So gehört z. B. die persönliche Pflege des Betreuten nicht zu seinen Aufgaben.[2]

[1] Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 1901 BGB Rn. 2.
[2] Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 1901 BGB Rn. 3 m.w.N.

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