Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen Begriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geprägt worden ist. Der Gesetzgeber hat mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geschaffenen Regelung den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers in der durch die Rechtsprechung geprägten Bedeutung aufgegriffen und übernommen.
Nach der Definition des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (alte und neue Fassung, abgekürzt "a. F. und n. F.") ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.
Der Raum muss vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich.
Büro ist typisches Arbeitszimmer
Das typische Arbeitszimmer wird regelmäßig ein büromäßig ausgestattetes Zimmer sein, und das prägende Möbelstück dieses Zimmers ist der Schreibtisch.
Archivraum
Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen.
In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.
Arbeitszimmer im Keller
Dementsprechend kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, der büromäßig ausgestattet ist und entsprechend genutzt wird, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (a. F. und n. F.). Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit, das Haus über eine Terrassentür zu verlassen und so einen als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Kellerraums in die häusliche Wohnsphäre.
Mehrere Zimmer
Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Dass diese ggf. für unterschiedliche Einkunftsarten genutzt werden, führt nicht dazu, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden. Auch der bis zum 31.12.2022 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR wird dadurch nicht beeinträchtigt. Seit dem 1.1.2023 kann der Höchstbetrag nicht mehr angewandt werden. Hier wurde eine Pauschallösung geschaffen, für die das Arbeitszimmer allerdings den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden muss. Der neue Arbeitszimmer-Pauschbetrag beträgt 1.260 EUR (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG n. F.).
Arbeitszimmer mit separatem Eingang im Anbau
Auch ein beruflich genutzter Garagenaufbau kann ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er sich auf demselben Grundstück wie das selbstgenutzte Einfamilienhaus befindet und vom Privatbereich aus zugänglich ist. Das gilt auch dann, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.