Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Selbst wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, so werden die Kosten nur dann als Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt, wenn feststeht, dass der Raum ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.
90 %
"So gut wie ausschließlich" bedeutet zu mindestens 90 %. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von max. 10 % des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit unschädlich. Eine private Mitbenutzung von mehr als 10 % führt dazu, dass die gesamten Aufwendungen nicht abgezogen werden können.
Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers
Häufig lehnen Finanzämter den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Mit diesem Argument kann die Ablehnung nicht begründet werden.
Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit folgt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.
Geringe zeitliche Nutzung
Bis zum 31.12.2022 gilt: Bei einer geringen beruflichen Nutzung dürfte das Arbeitszimmer wohl kaum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden, sodass der unbeschränkte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ausscheidet. Eine zeitlich nur beschränkte berufliche Nutzung des Arbeitszimmers ist unschädlich, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Raum sonst nicht genutzt wird. In diesem Fall ist der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bis zu 1.250 EUR bis 31.12.2022 möglich.
Ab 2023 Pauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Arbeitszimmerpauschale geregelt:
Der bisherige Höchstbetrag von 1.250 EUR wird ab 2023 in einen Pauschalbetrag von 1.260 EUR umgewandelt. Es handelt sich hier um eine Jahrespauschale. Die neue Pauschale kann nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer – anders als zuvor – den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Was hier entfällt, ist das Sammeln von Nachweisen. Der alte Höchstbetrag wurde damalig nur ausgezahlt, wenn die Kosten tatsächlich entstanden waren. Die neue Arbeitszimmer-Pauschale verzichtet auf Nachweise. So erhält man diese Pauschale von 1.260 EUR auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind.
Die geringe Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände gegen eine ganz überwiegende berufliche Nutzung sprechen. Zeiten, in denen der Raum ungenutzt bleibt, sprechen weder für noch gegen eine berufliche Nutzung. Wird der Raum hier aber auch privat genutzt, so kann schon eine geringe private Mitbenutzung der Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer entgegenstehen.
Ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden ist oder wird, ist anhand bestimmter Beweisanzeichen zu entscheiden, weil die tatsächliche Benutzung für die Vergangenheit regelmäßig nicht mehr festgestellt werden kann.
Beweisanzeichen
Solche Beweisanzeichen sind in 1. Linie:
- Einrichtung des Arbeitszimmers
- Größe der Wohnung
- Räumliche Trennung von den Wohnräumen