Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers rechnen auch die Aufwendungen für die Ausstattung des Raums, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Gardinen und Lampen, die allerdings unter die Abzugsbeschränkung fallen, falls das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Zur Ausstattung können auch Einrichtungsgegenstände gehören, falls es sich nicht um Arbeitsmittel handelt, die voll abzugsfähig sind.
Ausstattung oder Arbeitsmittel?
Gilt nur noch bis 31.12.2022: Für den Fall, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in 2022 nur beschränkt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig sind, muss genau auf die Unterscheidung Ausstattung und Einrichtung geachtet werden. Soweit Einrichtungsgegenstände gleichzeitig Arbeitsmittel sind, wie z. B. Schreibtisch, Bücherschrank, Regale und Bürostuhl, besteht für die Abziehbarkeit der Aufwendungen ein Konkurrenzverhältnis zwischen Ausstattung (= unter Umständen nur beschränkt abzugsfähig) einerseits und Arbeitsmittel (= voll abzugsfähig) andererseits.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einrichtungsgegenstände, sofern es sich nicht um "geringwertige Wirtschaftsgüter" (s. u.) handelt, sind bei Arbeitnehmern grundsätzlich verteilt auf die Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.
Begriff "Arbeitsmittel" hat Vorrang vor den Regelungen für Aufwendungen und Ausstattung
Da nach der Rechtsprechung des BFH der Begriff der "Arbeitsmittel" i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Vorrang vor der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (a. F. und n. F.) (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie für dessen Ausstattung) hat, sind die Aufwendungen für Bücherschränke und Regale (aber nur für Fachliteratur!), Schreibtisch und Bürostuhl auch dann in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter die Abzugsbeschränkung fallen bzw. nicht abzugsfähig sind, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Luxusgegenstände
Luxus- und Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Bei ungewöhnlich teuren Einrichtungsgegenständen prüfen die Finanzämter, ob die Aufwendungen wegen ihrer Höhe die allgemeine Lebensführung berühren und somit nicht abziehbar sind. Bei Aufwendungen für antike Möbel (z. B. Schreibtisch) wird die Nutzungsdauer für die Abschreibung wesentlich länger angesetzt als bei üblichen Einrichtungsgegenständen.
Höhe der sofort abzugsfähigen Anschaffungskosten
Sofern die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand 800 EUR nicht übersteigen, können sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe nach § 6 Abs. 2 EStG abgezogen werden (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei einem Arbeitnehmer erhöht sich diese Grenze um die gesetzliche Mehrwertsteuer. Das bedeutet, dass Anschaffungskosten bis 952 EUR im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
Sind die Anschaffungskosten höher als 800 bzw. 952 EUR, sind sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Einrichtungsgegenstands zu verteilen und damit nur in Raten abzugsfähig (AfA). Die Nutzungsdauer kann in der Regel mit 5–13 Jahren angenommen werden.
Bisher privat genutztes Mobiliar
Bei Einrichtungsgegenständen (Arbeitsmitteln) im Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, die ursprünglich privaten Zwecken gedient haben, ist für die Bemessung der AfA vom Wert zu Beginn der beruflichen Nutzung auszugehen. Dieser Abschreibungswert ist nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, vermindert um die fiktive AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) für die Zeit zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Beginn der beruflichen Nutzung, zu bemessen:
Anschaffungskosten |
./. fiktive AfA von der Anschaffung bis zum Beginn der beruflichen Nutzung |
= maßgebender Abschreibungswert |
Nutzungsdauer hoch ansetzen
Die Nutzungsdauer sollte in diesen Fällen möglichst lang angesetzt werden, um von einem höheren (Rest-)Wert abschreiben zu können.
Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern richtet sich der Einlagewert in das Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.