Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Zusammenfassung
Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind, stellt sich die Frage: "Welche Aufwendungen können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden?"
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer rechnen nicht nur die reinen Raumkosten, sondern auch die Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Berücksichtigungsfähig sind auf jeden Fall die Kosten für die Einrichtungsgegenstände, sofern es sich um Arbeitsmittel handelt. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Das angefügte Musterformular soll die Geltendmachung erleichtern.
- Aufwendungen für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, müssen unbedingt getrennt werden, weil Letztere bei entsprechender beruflicher Nutzung in jedem Fall und ohne Beschränkung abzugsfähig sind.
1 Abzugsfähige Aufwendungen
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
Die durch ein häusliches Arbeitszimmer veranlassten Kosten können bei Arbeitnehmern bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. von Vermietern im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und Freiberuflern handelt es sich um Betriebsausgaben.
Zu den voll bzw. beschränkt abzugsfähigen Kosten gehören die Raumkosten und die Aufwendungen für die Ausstattung des Raums. Gesondert abzugsfähig sind daneben die Kosten für die Einrichtung, sofern es sich um Arbeitsmittel handelt.
2 Raumkosten
2.1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind 2 Gruppen zu unterscheiden:
- direkt zuordenbare Aufwendungen und
- anteilig zuordenbare Aufwendungen
Anteilig zuzuordnen sind alle Aufwendungen, die mit der Nutzung des Arbeitszimmers in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die im Vermietungsfall Werbungskosten wären (z. B. Gebäude-AfA, Reparaturkosten, Zinsen etc.). Daneben können auch die anteiligen Kosten für Strom, Heizung und Reinigung abgezogen werden.
Direkt zuzuordnen sind die Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, die ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzurechnen sind, z. B. für Tapezierarbeiten, Teppiche, Vorhänge, Gardinen und Lampen. Im Einzelnen wird auf das Musterformular am Ende dieses Beitrags verwiesen.
2.2 Besonderheiten
Reinigungskosten
Die Kosten für die Reinigung des Arbeitszimmers gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, wenn die Arbeiten von einer Person ausgeführt werden, mit der ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht. Das dürfte auch für einen im Haushalt lebenden Angehörigen – entgegen der alten BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.10.1978, VI R 166/76, BStBl 1979 II S. 80) – gelten.
Gartenanlage
Aufwendungen für die Neuanlage eines Gartens können nicht anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zugerechnet werden. Dagegen können die Kosten einer Erneuerung der Gartenanlage anteilig bei den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden an der Gartenanlage verursacht worden sind.
Gebäudeabschreibung
Als Abschreibung für den als Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil kommt bei Arbeitnehmern nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht. Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern kommt evtl. auch die AfA für Wirtschaftsgebäude in Betracht. Zu den Abschreibungen gehören auch die Absetzungen für technische und wirtschaftliche Abnutzung.
2.3 Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen
Die nicht direkt dem Arbeitszimmer zuordenbaren Raumkosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung/des Hauses einschließlich der des Arbeitszimmers zu ermitteln.
Maßgebend für die Berechnung sind die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung bzw. die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung. Danach umfasst die Wohnfläche einer Wohnung die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Außer Ansatz bleibende Räumlichkeiten
Nicht zur Wohnfläche zählen die Grundflächen der Zubehörräume (Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume, Dachboden, Speicher, Garage) sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 der Wohnflächenverordnung).
Arbeitszimmer im Keller
Befindet sich das Arbeitszimmer im Keller oder Dachbode...